Kooperationsplattformen (Stand 2023-06-20)

Seit dem 20.06.2023 ist eine überarbeitete Version der “Hilfen zur Einführung einer Kooperationsplattform in der Schule” – ergänzt um die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online-Lernplattformen im Schulunterricht (Stand: April 2016) – sowie das Eckpunktepapier “Einsatz digitaler Lernplattformen in Schulen” hier zum Download verfügbar.

Die Einführung einer Kooperationsplattform* ist im NSchG in § 31 Absatz 5 geregelt:
(5) 1 Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. 2 Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1.

Da bei der Nutzung einer Kooperationsplattform auch datenschutz- und urheberrechtliche Aspekte zu beachten sind, sollen vor Eintritt in den eigentlichen Prozess der Einführung (s. o.) folgende ergänzenden Schritte vorgenommen werden:

  1. Datenschutz-Folgenabschätzung (gemäß Art. 35 DSGVO, incl. allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 DSGVO) durchführen. Obligatorisch bei “Verarbeitung von personenbezogenen Schülerdaten durch Lernplattformen, bei denen die Verarbeitung durch einen zentralen Auftragsverarbeiter erfolgt.” (Muss-Listen zur Datenschutz-Folgenabschätzung 2020-09-30)
  2. Formular “Verzeichnis von Verfahrenstätigkeiten” (gemäß Art. 30 DSGVO, incl. allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 DSGVO) vorbereiten,
  3. Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (falls erforderlich) anfordern (und nach Beschluss der Einführung abschließen).
  4. Aufnahme des Verweises auf die Nutzung der Kooperationsplattform in das Informationsschreiben der Schule und die Übersichtstabelle vorbereiten.

Es kann erwartet werden, dass die Anbieter der Kooperationsplattformen den Schulen die dafür notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) arbeitet an einer Checkliste, um sie den Anbietern als Hilfe bei der Erstellung solcher Dokumente bereit zu stellen. Derzeit ist kein Datum zur Veröffentlichung benannt.

Auf der Basis dieser Dokumente (vor allem Datenschutz-Folgenabschätzung, Verzeichnis der Verfahrenstätigkeiten, Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung) empfiehlt es sich, ebenfalls vor Eintritt in den eigentlichen Prozess der Einführung (s. o.) folgende Dokumente zu erstellen:

Ob für die unterrichtliche Nutzung einer Kooperationsplattform die Einverständniserklärung der Nutzer eingeholt werden muss, ist vom Grad der Verbindlichkeit abhängig:

Wird die Plattform als verbindliches Instrument für die Durchführung oder die Organisation des Unterrichts eingeführt, so ist keine Einverständniserklärung erforderlich. Allerdings sind die Nutzer über die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.

Soll die Plattform neben anderen Kommunikationswegen lediglich optional genutzt werden, muss vor der Einrichtung der Konten eine freiwillige Einverständniserklärung der Nutzer bzw. der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Falls Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte nicht über eigene Endgeräte verfügen, muss die Schule den Zugriff auf die Plattform vor Ort ermöglichen. Für die Nutzung der Plattform außerhalb der Schule müssen die Nutzer gegebenenfalls eigene Lösungen finden.

Hier finden Sie ein Überblicksdokument zum Download.

* Unter einer Kooperationsplattform ist jede serverbasierte Anwendung zu verstehen, die von Schulen zu Zwecken der Information, der Kommunikation sowie des Lehrens und Lernens betrieben oder genutzt wird.