Elternvertretungen

Schulelternrat der Grundschule Grasleben

                         (Stand 11.10.2022)

  1. Vorsitzende: Claudia Jacobs
  2. Vorsitzende: Anja Bachmann

Mitglieder im Schulvorstand

Claudia Jacobs

Anja Bachmann

Vicky van Riesen

Saskia Nimz

Mitglieder in der Gesamtkonferenz

Claudia Jacobs

Anja Bachmann

Vicky van Riesen

Saskia Nimz

Delegierte für den Kreiselternrat

Peter Nimz

Claudia Jacobs

Mitglied des Schulausschusses der Samtgemeinde Grasleben

Claudia Jacobs

Klassenelternvertreter

Elternvertreter im Schuljahr 2023/2024

Klasse1. Vorsitzende(r)2. Vorsitzende(r)
1aFrau GrietschFrau Meine
1bFrau WeißlingFrau Legin
2aFrau NoerthenFrau Koch
2bFrau HallerFrau Niebuhr
3aHerr NimzFrau S. Nimz
3bFrau BachmannFrau van Riesen
4aFrau LiebsFrau Grietsch
4bFrau JacobsFrau Ostendorp-Pardall

Fachkonferenzen

Fachkonferenzen

FachVertreter
DeutschHerr Nimz
MathematikFrau Noerthen
SachunterrichtFrau Liebs
EnglischFrau Jacobs
MusikFrau Liebs
ReligionHerr Nimz
SportFrau Bachmann
Kunst/ Textil/ WerkenFrau van Riesen

Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.

Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde