Umgang mit Fehlzeiten

Umgang mit Fehlzeiten

Grundsätze für den Umgang mit Fehlzeiten an der Grundschule Scharnebeck

Fehlzeiten sind grundsätzlich jede Form der Abwesenheit vom Unterricht.

Es wird zwischen „entschuldigtem Fernbleiben“ vom Unterricht und „unentschuldigter Abwesenheit“ vom Unterricht im Sinne einer Verletzung der Schulpflicht unterschieden.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 64 NSchG werden mit Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Gemäß § 58 NSchG sind Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. § 71 Abs. 1 NSchG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder dem nachkommen. Nach § 176 NSchG handeln Schüler und Erziehungsberechtigte ordnungswidrig, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 177 NSchG können die Kinder der Schule zwangsweise zugeführt werden.

Umgang mit entschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

Kann ein Schüler oder eine Schülerin an einigen Stunden, an einem oder mehreren Tagen nicht am Unterricht teilnehmen, so besteht hierüber eine Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten mündlich oder fernmündlich gegenüber der Schule unter Angabe des Grundes.

Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten,

  • sollen Erziehungsberechtigte das Fehlen des Kindes vor dem Unterrichtsbeginn
    telefonisch melden.
  • Schulleitung und Sekretariat informieren die Klassenlehrer/Fachlehrer vor Beginn des Unterrichts über die entschuldigte Abwesenheit des Kindes.
  • Die Lehrer stellen zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fest, welche Kinder fehlen und tragen Versäumnisse ins Klassenbuch ein. Die abgemeldeten Kinder werden mit dem Vermerk „e“ (entschuldigt) unter Versäumnisse im Klassenbuch eingetragen.
  • Die mündliche/telefonische Entschuldigung reicht in der Regel aus.

Umgang mit unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

Fehlt ein Kind unentschuldigt, so wird vom Sekretariat der Schule bei den Erziehungs-berechtigten nachgefragt. Sollte das Kind trotz rechtzeitigen Verlassens des Elternhauses nicht in der Schule angekommen sein, so werden unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen. Diese reichen vom Abgehen des Schulweges

bis zum Einschalten der Polizei.

In Gesprächen mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten wird die Ursache des Fernbleibens ergründet und geklärt. Gesprächspartner können hier Erziehungs-berechtigte, Klassenlehrer/innen, Beratungslehrerin oder Schulleitung sein.