Schulvorstand

Seit dem 01.08.2007 sind alle Schulen in Niedersachsen eigenverantwortlich. Auch an der Grundschule Wüsting wurde ein Schulvorstand gewählt.

Er setzt sich bei uns aus vier Elternvertretern, der Schulleiterin und drei Lehrkräften zusammen. Der Schulvorstand berät und entscheidet laut Erlass über grundlegende Fragen unseres Schullebens. Die Elternvertreter werden alle zwei Jahre aus den Reihen der Elternschaft gewählt.

Die Aufgaben des Schulvorstandes sind:

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  • die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume, 
  • den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters, 
  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23), 
  • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1), 
  • die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4), 
  • die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2), 
  • die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3), 
  • die Ausgestaltung der Stundentafel, 
  • Schulpartnerschaften,
  • die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107), 
  • Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22)
  • Grundsätze für

a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,

b) die Durchführung von Projektwochen
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.