Rechtliches

Schüler muss erneut Schadensersatz für
Internetkopien zahlen

Von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Und nochmals verurteilt
Seine Hobby-Webseite ist für einen 18-jährigen Pennäler zum teuren Unterfangen geworden: Bereits zum zweiten Mal muss er für das ungenehmigte Einstellen von Fotos auf seine private Homepage Schadensersatz berappen. Hatte ihn das Amtsgericht (AG) Hamburg bereits zu rund 6.000 Euro verurteilt, kommen nach dem jetzigen Urteil nochmals 1.300 Euro hinzu. Die ungefragte Übernahme von Bildern auf die eigene Webseite stellt regelmäßig eine Verletzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar und berechtigt den Fotografen zu Zahlungsanforderung gegenüber dem Homepage-Besitzer. Dies gilt auch gegenüber noch nicht Volljährigen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg nunmehr in einem Gerichtsurteil bestätigt und einen damals 17jährigen bereits zum zweiten Mal verurteilt.1 Im jetzigen Fall ging ein Fotograf gegen den Pennäler vor, weil dieser zwei hochwertige Bilder ungefragt kopiert und ins Internet eingestellt hatte. Darin sah der Amtsrichter einen eindeutigen Verstoß gegen das Urheberrecht, da das Kopieren von Fotos von anderen Homepages und die spätere Veröffentlichung auf der eigenen Seite stets der Einwilligung des Berechtigten bedarf. Eine derartige Zustimmung des Fotografen lag hingegen nicht vor. Dem Argument des Beklagten, dass die Fotos als „Freeware” auf jener Seite gekennzeichnet gewesen seien, von welcher er sie dupliziert hatte, schenkte das Gericht keine Beachtung. Das Kopieren von Bildern sei schließlich vergleichbar mit Musiktauschbörsen. Auch dort würden „die Jugendlichen genau wissen, dass das Herunterladen illegal ist, weil keine entsprechende Lizenzierung seitens des jeweiligen Rechteinhabers vorliegt”.
Teuere Rechnung
Soweit eine Urheberrechtsverletzung von Bildern vorliegt, müssen diese nicht nur umgehend gelöscht werden, sondern dem Rechteinhaber stehen auch Geldansprüche zu. So muss der Kopierer die Kosten für die Abmahnung ersetzen, soweit ein Anwalt tätig geworden ist. Im entschiedenen Fall betrug die Kostennote des Advokaten rund 700 Euro. Daneben kann der Rechteinhaber aber auch noch Schadenersatz verlangen. Berechnet wird die Höhe nach der so genannten Lizenzanalogie: Es wird danach gefragt, welchen Betrag beispielsweise der Rechtsverletzer an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn dieser ihm zum Einstellen ins 1 Urteil des AG Hamburg, 27.6.2006, Az. 36A C 339/05, http://www.meinparteibuch. de/wiki/images/f/f0/Urteil_27.06.06_anonym.pdf. Internet eine Lizenz erteilt hätte. Vorliegend erachtete das Amtsgericht eine Lizenzgebühr von 200 Euro pro Bild für angemessen. Soweit der Homepage-Inhaber auch noch den Namen des Fotografen auf seiner Webseite nicht genannt hat, kommt nochmals ein „Verletzerzuschlag” von 50 Prozent der Lizenzgebühr hinzu. Vorliegend also nochmals 200 Euro.Elf Fotos = 7.300 Euro
Für die zwei kopierten Fotos muss der Schüler folglich rund 1.300 Euro berappen. Für den Pennäler war dies bereits das zweite Gerichtsverfahren. Im zurückliegenden Fall, der gleichfalls vor dem Amtsgericht Hamburg verhandelt wurde, hatte ihn eine internationale Bild- und Medienagentur verklagt, weil er ohne Genehmigung insgesamt neun Bilder des als „Boxenluder” bekannten Modells Katie „Jordan” Price auf seiner Homepage veröffentlicht hatte.2 Auch dort unterlag er. Und auch dort wurde er zur Zahlung der Anwaltskosten; zum Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zur Zahlung des „Verletzerzuschlags” verurteilt. Dies ergab eine Summe von rund 6.000 Euro. Im Ergebnis kosteten den Schüler elf Fotos rund 7.300 Euro. Beide Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Laut eigenen Aussagen will der Pennäler in die Berufung gehen. Sollte er auch dort verlieren, muss er nicht nur die 7.300 Euro zahlen, sondern sämtliche Anwalts- und Gerichtsgebühren. 2 AG Hamburg, Urt. v. 17.5.2006, Az. 36A C 181/05Quelle: www.WiNShuttle.de

Schulverweis wegen Internet-Schmuddeleien

Von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts

Gericht bestätigt Rauswurf wegen Lehrerbeleidigungen
Weil ein 12-jähriger Schüler einer Realschule sich unter dem vollen bürgerlichem Namen einer seiner Lehrerin in einen Chatrom eingetragen und dort teilweise obszöne Äußerungen getätigt hatte, wurde er von der Lehrerkonferenz mit einem Schulverweis bestraft. Den dagegen erhobenen Antrag lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) ab und erklärte die disziplinarische Maßnahme für zulässig (Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 6 B 3325/06). Zur Begründung stellte das Gericht unter anderem fest, dass die Persönlichkeitsrechte von Lehrkörpern seitens ihrer Pennäler auch im World Wide Web (WWW) zu beachten sind. Auslöser des Rechtsstreits war ein Chatrom für Singles, indem sich gleich sechs Schüler einer Realschule tummelten. Anstelle sich unter ihrem eigenen Namen oder einem Nickname einzuloggen, verwendeten die Schüler die Vor- und Nachnamen bestimmter Lehrer. In den geführten Diskussionen kam es dann nach Feststellungen des OVG zu abfälligen und teils obszönen Äußerungen, die nach Auffassung der betroffenen Lehrer zudem sexuelle Unterstellungen enthalten haben sollen. Nachdem ein Lehrkörper Kenntnis von dem Treiben erlangt hat, stellte er Strafanzeige wegen Beleidigung. Zudem wurde eine Lehrerkonferenz einberaumt, die für alle sechs mit einem Schulverweis endete. Zu Recht, wie das Oberwaltungsgericht entschied. Das Verhalten stelle sich als grobe Verletzung von Schülerpflichten gemäß Paragraf 61 Absatz 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) dar. Zwar versuchte sich der Schüler, der das Gericht angerufen hatte, noch aus der Affäre zuziehen, indem er behauptete, dass er nur harmlose Äußerungen eingestellt hätte und die beanstandeten Äußerungen von Schülern aus höheren Klassen stammten. Doch dem mochten die Richter nicht glauben, da der Pennäler in der Verhandlung nicht einmal dargelegt hatte, wie denn die Mitschüler überhaupt an das individuelle Passwort gelangt seien, dass das Einloggen in den Chat ermöglichte.

Grobe Pflichtverletzung
Nach Meinung des Gerichts liegt eine zum Schulverweis berechtigende grobe Pflichtverletzung nicht erst bei Erpressungen, Gewalttätigkeiten oder Rauschgiftdelikten vor. Zu „den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkörper, deren Geltung insbesondere im außerschulischen Bereich […] nicht überschritten werden darf”. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass seine Grundlage in der Verfassung und dort in Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat, folge, dass jeder Einzelne darüber bestimmen darf, wie sein Name in der Öffentlichkeit verwendet wird. Durch die Verwendung des bürgerlichen Namens der Lehrerin als auch durch die unter diesem Namen gemachten Äußerungen, werde im WWW ein Bild der Lehrerin gezeichnet, das ihr tatsächlich nicht zukomme und von ihr zu Recht als Beleidigung empfunden wurde.

Quelle: www.WiNShuttle.de


Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf
– die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
– die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder
– die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.
Art und Umfang von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den wesentlichen Angelegenheiten (§ 34 Abs. 1 NSchG), über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.3. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen.
Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind
– im Primarbereich:         30 – 45 Minuten,
– im Sekundarbereich I:   1 – 2 Stunden,
– im Sekundarbereich II:   2 – 3 Stunden.

Auch durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr.2 NSchG).4. An den Tagen mit Unterricht, der nach 14 Uhr beginnt, ist im Sekundarbereich I bei der Stellung von Hausaufgaben für den folgenden Tag auf die besondere Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Nachmittagsunterricht Rücksicht zu nehmen. Es dürfen im Primarbereich vom Freitag und im Sekundarbereich I vom Samstag keine Hausaufgaben zum folgenden Montag gestellt werden. Hausaufgabenstellungen über Ferienzeiten sind mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht nicht zulässig.

5. Dieser Erlass tritt zum 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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Anmerkung:

– Primarbereich: Klasse 1 – 4 (Grundschule)
– Sekundarbereich I: Klasse 5 – 10
– Sekundarbereich II: Klasse 11 – 13