Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen

Facebook wird als Medium zur Kommunikation und zur Präsentation schulischer Angebote immer populärer. Daher sind einige weiterführende Schulen dazu übergegangen, sog. Facebook Fanpages zu betreiben. Andere Schulen spielen mit dem Gedanken, ihre traditionelle Homepage durch eine Facebook Fanpage zu ergänzen oder abzulösen. Bei vielen Schulen besteht jedoch Unsicherheit darüber ob derartige Pläne mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sind.

Zunächst soll kurz der technische Hintergrund von Facebook Fanpages erläutert werden: Fanpages sind spezielle Nutzerkonten, die bei Facebook eingerichtet werden und dazu dienen, sich den Nutzern der Facebook Plattformen zu präsentieren. Wie normale Homepages ermöglichen sie eine reichweitenstarke Öffentlichkeitsarbeit im Internet. Es besteht allerdings die Besonderheit, dass die Facebook Nutzer Kommentare zu den aufden Fanpages veröffentlichten Inhalten dort hinterlassen können.

Die Besucher der Facebook Fanpage sind in der Regel im Facebook Netzwerk eingeloggt. Facebook kann in diesen Fällen mit Hilfe sog. Cookies  das Mitglied identifizieren und den Aufruf der Website der Fanpage einer konkreten Person zuordnen. Facebook speichert welcher Nutzer zu welchen Zeitpunkt die Fanpage besucht hat. Von dieser Person sind Facebook grundsätzlich alle Daten, die in seinem Facebook Account gespeichert sind, also insbesondere Name, Beziehungsstatus und Freunde bekannt. Diese Informationen nutzt Facebook in erster Linie dazu, um seine Mitglieder mit auf deren persönliche Interessen zugeschnittene Werbung zu versorgen.

Der Betreiber der Fanpage muss sich vollständig den von Facebook aufgestellten Regeln unterwerfen. Er hat keinen Einfluss darauf, welche Cookies beim Nutzer gesetzt werden. Auch hat er keinen Einfluss darauf, welche Daten von den Besuchern der Fanpage gespeichert werden. Schließlich kann er nicht beeinflussen, an welchem Ort die Inhalte der Fanpage gehostet werden. Der Einfluss beschränkt sich auf die grundsätzliche Entscheidung Entscheidung, eine Fanpage bereitzustellen, sowie auf die Auswahl der Inhalte, die er darauf veröffentlicht.

Gegen den Betrieb von Fanpages gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. Facebook erhebt Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung im Sinne von § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG). § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG gestattet es dem Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.

Wenn ein Nutzer die Fanpage der Schule aufruft, findet bei denjenigen Benutzern, die bei Facebook eingeloggt sind, eine Übertragung personenbezogener Nutzungsdaten an Facebook statt. Facebook erstellt somit Nutzungsprofile und ordnet diese dem konkret eingeloggten Facebook-Nutzer zu. Damit verstößt Facebook gegen das Trennungsgebot des § 15 Abs.3 Satz 3 TMG. Diese Norm schreibt vor, dass Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden dürfen. Facebook hält sich jedoch nicht an diese Bestimmung.

Facebook hält bei der Verarbeitung dieser Daten somit nicht alle deutschen Datenschutzvorschriften ein. Über jeden Nutzer der Fanpage, der während seines Besuches bei Facebook eingeloggt ist, existieren bei Facebook Protokolldateien, aus denen hervorgeht zu welchem Zeitpunkt er welche Fanpage oder welchen Facebook Account besucht hat. Facebook kennt die Identität seiner Nutzer. Bei konventionellen Homepages ist eine derartige Protokollierung des Surfverhaltens der Nutzer nicht möglich.

Nach alledem kann der Betrieb von Fanpages durch Schulen nicht empfohlen werden. Stattdessen sollten die Schulen auf den Betrieb konventioneller Homepages verwiesen werden.

 

Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Der Betrieb von Facebook-Fanpages durch Schulen kann er dort direkt aufgerufen werden.
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