Informationen zur Staatsprüfung

Erstellt von Manfred Neumann, Seminarrektor (Stand 11.04.2019)

Diese Zusammenfassung basiert auf den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) in der Fassung vom 2. März 2017 und auf den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Ermittlung der Ausbildungsnote

  • Note der PS-Leitung
  • Noten der Leitungen der beiden Fachseminarleitungen für die Förderschwerpunkte
  • Note der Leitung der Fachseminarleitung für das Unterrichtsfach
  • Note der Schulleitung
  • Note der schriftlichen Arbeit
  • Ausbildungsnote = 50 % der Endnote, kein Kriterium für eine Zulassung zur Prüfung

Schriftliche Arbeit

  • Thema oder Vorhaben aus der schulischen Praxis, Orientierung am Kompetenzkatalog, Themenvorschlag wird spätestens bis zu Beginn des 10. Ausbildungsmonats eingereicht
  • Seminarleitung setzt das Thema im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Fachseminarleitung fest und benennt eine Zweitgutachterin bzw. einen Zweitgutachter
  • 15 Seiten (1,5-zeilig, Schriftart Arial, Schriftgröße 11)
  • Abgabe Ende des 12. Ausbildungsmonats, eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist kann aus wichtigen Gründen auf Antrag um bis zu 8 Wochen erfolgen (Atteste müssen vorliegen)

Prüfungsausschuss
  • Prüfungsausschuss: 4 Mitglieder (Leitung des pädagogischen Seminars, Fachseminarleitung für einen der beiden Förderschwerpunkte, Fachseminarleitung des Unterrichtsfaches, Schulleitung)
  • Der Prüfungsvorsitz wird in der Regel der PS-Leitung übertragen.
  • Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung oder des Prüfungsamtes nimmt als Prüfungsvorsitzende in regelmäßigen Abständen an Prüfungen teil. Auch die Leiterin bzw. der Leiter des Studienseminars kann als Mitglied der Prüfungskommission an der Prüfung teilnehmen. In diesen Fällen erweitert sich der Prüfungsausschuss jeweils auf 5 Personen.

Staatsprüfung

  • Die Staatsprüfung wird mit der Mitteilung der Ausbildungsnote eingeleitet.
  • Sie besteht aus 3 Prüfungsteilen: Prüfungsunterricht 1 und 2, mündliche Prüfung
  • Wenn  keine schulorganisatorischen oder persönlichen Gründe entgegenstehen, wir die Prüfung an einem Tag durchgeführt. Die mündliche Prüfung schließt die Staatsprüfung ab.

Prüfungsunterricht

  • Vorgaben zum Prüfungsunterricht im Lehramt für Sonderpädagogik:
    • Der Prüfungsunterricht ist in unterschiedlichen Klassenstufen zu erteilen.
    • Beide Prüfungsstunden finden grundsätzlich in dem Unterrichtsfach statt, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgebildet wurde. Erfolgte die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern, wählt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Fach für die Prüfung aus.
    • Beide Prüfungsstunden sind auf den ausgebildeten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt auszurichten, der für die Prüfung gewählt wurde.
  • Die Auswahl der Prüfungslerngruppen durch den Prüfling erfolgt im Einvernehmen mit der bzw. dem zuständigen Ausbildenden und der Schulleitung.
  • Bestimmung des Themas für den Prüfungsunterricht durch die zuständige Fachseminarleitung, geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden
  • Die Verlängerung einer der beiden Prüfungsstunden auf eine Zeit bis zu einer Doppelstunde ist auf Antrag möglich.
  • Der Umfang des Entwurfs soll nicht mehr als 6 Textseiten betragen, er enthält folgende Bestandteile:
    – Ziele mit den zu erwerbenden Kompetenzen.
    – Verlaufsplanung
    – Einordnung in den vorangegangenen Unterricht
    – Beschreibung der did./meth. Entscheidungen
    – Strukturanalyse des Lerngegenstandes
  • Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Verlauf. Ebenso wie der schriftliche Entwurf ist die Reflexion des Prüflings bei der Benotung zu berücksichtigen.
  • Die Besprechung der Prüfungsstunde findet in Anwesenheit des Prüflings statt.
  • Bei der Beratung über die Benotung ist der Prüfling nicht anwesend, die jeweils zuständige  Fachseminarleitung schlägt dem Prüfungsausschuss eine Note vor.

Mündliche Prüfung

  • Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die Besprechung und Bewertung von PU 1 und 2 statt.  In besonderen Fällen kann eine Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten eingeräumt werden.
  • Für die einzelnen Teile der mündlichen Prüfung kann jeweils ein Themengebiet als Schwerpunkt gewählt werden, das Ausgangspunkt für das jeweilige Prüfungsgespräch wird (ca. 5 Minuten). Insgesamt dauert die mündliche Prüfung ca. 60 Minuten.
  • Die mündliche Prüfung bezieht sich auf Fragestellungen aus der gesamten Ausbildung, schulrechtliche Aspekte sind einzubeziehen.
  • Das vorsitzende Mitglied legt mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Ablauf der mündlichen Prüfung fest.
  • Im Anschluss an die mündliche Prüfung findet nach Beratung die Benotung, ohne Anwesenheit des Prüflings statt.
  • Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt eine Note für die gesamte mündliche Prüfung.

Ergebnis der Staatsprüfung

  • Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetisches Mittel  aus der Ausbildungsnote und der Prüfungsnote. Die Noten für die einzelnen Prüfungsteile werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abschließend erläutert und kurz begründet. Ergänzungen dazu können vom Prüfling nur sofort verlangt werden.
  • Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens ausreichend (4) lauten.
  • Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote oder die Prüfungsnote nicht mindestens ausreichend (4) lauten oder
    … wenn ein Prüfungsteil (PU, mP) ungenügend,
    … zwei Prüfungsteile mangelhaft,
    … ein Prüfungsteil mangelhaft und ein anderer nicht mindestens befriedigend bewertet wurde.

Wiederholung der Staatsprüfung

  • Wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, kann sie zu einem Zeitpunkt, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegt, einmal wiederholt werden.
  • Die Prüfung bleibt eingeleitet.
  • Prüfungsteile, die mit mindestens ausreichend bewertet wurden, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, wenn sie dazu führt, dass auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werden kann.
  • Die Ausbildungsnote bleibt bestehen.