Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 macht Vorgaben und erläutert unter § 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, wie Sie Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) sollten.
Gemäß Anlage 2 müssen Sie folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache (und in Leichter Sprache) bereitstellen:
- Informationen zum Inhalt,
- Hinweise zum Aufbau der Seite,
- eine Erläuterung über geplante Verbesserungen im Bereich der Barrierefreiheit, wie sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit angeführt sind,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.
Üblicherweise werden solche Informationen an entsprechende Übersetzungsbüros gegeben. Auch hier entstehen an verschiedenen Stellen unterschiedliche aber KI-gestützte Technologien. Entsprechende Beispiele werden unter “Dauerhafte Informationen einbinden” kurz vorgestellt und eingeordnet.
Weiterlesen
- Wie sich der Deutsche Gehörlosenbund gesellschaftliche Teilhabe vorstellt http://www.gehoerlosen-bund.de/forderungskatalog/einleitung
- Wissenswertes über Gebärdensprache: https://www.uni-goettingen.de/de/189515.html
- https://www.fraunhofer-innovisions.de/semantische-medienanalyse/gebaerden-sprechen-lassen/
- https://www.adv.at/ki-und-gebaerdensprache-eine-spannende-kombination/
- https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/barrierefrei-digital-bayern-setzt-auf-ki-gebaerdendolmetscher,TePBur0