Verfahren zum Abruf von Kontoauszügen bei mehreren Kontoinhabern

Aus der Rubrik “Fälle aus der Praxis” des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen:

Ein Kunde unterhielt bei einer Bank ein privates Girokonto. Gleichzeitig führte er das Schullandheimkonto seiner Schule. Als ein Kollege mit der Karte für das Schullandheimkonto (die auf den Namen des Kunden lautete) aus dem Automaten Kontoauszüge zog, erhielt er einen Auszug, auf dem die private Kontonummer des Kunden ausgedruckt war und dazu einen zweiten Auszug mit dem Stand des Schulkontos, aber ohne Kontonummer. Der Kontoinhaber war der berechtigten Auffassung, dass bereits die Existenz eines weiteren Kontos eine individuelle datengeschützte Angelegenheit sei.

Die Bank machte geltend, auch bei Kunden, die mehrere Konten unterhalten, solle sichergestellt werden, dass der Kunde allgemeine Informationen (z.B. Zinsänderungen) über den Kontoauszugsdrucker unverzüglich erhält. Deshalb werde diese Information auf dem Kontoauszug gedruckt, den der Kunde zufällig gerade als Ersten zieht. Grundsätzlich soll die Nutzung der Kundenkarte nur durch den Kontoinhaber erfolgen.

Das Kreditinstitut bot deshalb die Möglichkeit, für Kontobevollmächtigte eine eigene Kundenkarte zu beantragen. Als Kontobevollmächtigtem werden ihm dann selbstverständlich nur die vorliegenden Informationen für das Konto zur Verfügung gestellt, für das die Bevollmächtigung gilt. Außerdem ist es möglich, als Kontoinhaber die Schule, das Schullandheim oder einen Treuhänder zu benennen.

Gegen diese Regelungen bestehen datenschutzrechtlich keine Bedenken.

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