Bilder für die Schulhomepage

Eugène Delacroix soll gesagt haben:

“Die erste Tugend eines Bildes ist es, ein Fest für das Auge zu sein.”

Doch wie bekomme ich nun solch tugendhafte Bilder auf meine Homepage? Was darf ich – und was nicht?  Hier warten durchaus einige Fallstricke auf den Webseitengestalter – und bei Missachtung teilweise horrende Strafen und Abmahngebühren.

Besonders schwierig kann es bei Bildern sein, die von anderern erstellt worden sind. Wer hier nach dem Motto handelt: Wo kein Copyright-Hinweis ist, kann mir auch nichts passieren, geht ein hohes Risiko ein.

Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Auch wenn die kreative Leistung auf den ersten Blick nicht sehr hoch erscheinen mag, hat jeder Schöpfer grundsätzlich auch das Recht an seinem “geistigen Eigentum” – egal, ob es sich um Texte, Musik oder eben Bilder handelt. Ein gesonderter Copyright-Hinweis ist also nicht von Bedeutung.

Wer ein solches Bild dennoch nutzen will, muss Kontakt zum Urheber aufnehmen und nach einer Erlaubnis fragen.

Inzwischen gibt es aber auch viele Webseiten, die gezielt Bilder für die weitere Verwendung anbieten – teilweise auch kostenlos.

Wer auf kostenpflichtige Angebote zurückgreift muss auch hier genau überprüfen, für was eine bestimmte Lizenz erworben wird.

Bei kostenlosen Angeboten scheint es kein Risiko zu geben – doch der Schein trügt: In der Regel ist die Verwendung der Grafiken zwar frei, sie ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa die Namensnennung des Autors etc. Hier gilt es, sich genau zu informieren. Wie richtig zitiert wird und was es zu überprüfen gilt bei kostenlosen Angeboten finden Sie hier informativ zusammengestellt.

Auch die Landesschulbehörde hat Material zusammengestellt, wo es eine Übersicht über den Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material auf Schulhomepages gibt.

Und gibt es auch was zu beachten, wenn man selbst aufs Knöpfchen drückt? Zumindest sind die Risiken hier geringer. Zu beachten gibt es aber dennoch einige Dinge:

Fotografieren von Personen

Ob Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder der Hausmeister: Menschen sind es, die eine Schule ausmachen – und darum sollten sie auch auf einer Schulhomepage zu sehen sein. Doch zu beachten ist das Recht am eigenen Bild. Gemäß § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) können Bildnisse nur veröffentlicht werden, wenn die Einwilligungen der Abgebildeten vorliegen. Dies sollte in Schriftform erfolgen. Bei Schulen bieten es sich an, sich diese Einwilligung beim Eintritt in die Schule zu holen – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss das durch die Eltern erfolgen. Ab dem 12. Lebensjahr sollten auch die Schülerinnen und Schüler ihre Einwilligung geben. Mehr Informationen und auch eine Mustervorlage für die Einwilligung finden Sie beim Angebot http://datenschutz.nibis.de

Fotografieren von Dingen und Landschaft

Auch wenn keine Menschenseele zu sehen ist, können durch die Veröffentlichung Rechte verletzt werden. Schülerarbeiten (etwa Bilder aus dem Kunstunterricht) oder abfotografierte Schriftstücke berühren wieder das Urheberrecht. Und auch beim Fotografieren von Gebäuden und Kunstwerken muss man aufpassen:

Schüleraustausch Frankreich – Besuch in Paris – Foto vom Eiffelturm bei Nacht? Hier riskiert man eine teure Abmahnung: Die Rechte für Bilder vom Eiffelturm bei Nacht etwa liegen bei “SETE – illuminations Pierre Bideau”.  Und dies soll nur ein Beispiel sein.

In Deutschland herrscht zwar die Panoramafreiheit – das heißt, es darf an Landschaft und Architektur alles fotograftiert werden, was von öffentlichen Plätzen (Straßen, Fußweg etc.) einsehbar ist. Das heißt aber nicht, dass man auf eine Leiter klettern darf, um ein Foto über den Zaun zu machen. Im Zweifelsfalle sollte man weitere Erkundigungen einholen – oder auf das Foto verzichten.

Einen interessanten Artikel hat dazu auch die Computerzeitschrift c’t veröffentlicht.