Betretungsverbot des Schulgeländes

Nach Maßgabe der Rundverfügung 15/2021 ist es allen “betriebsfremden” Personen untersagt, das Schulgelände ohne gültiges, negatives PCR/POC-Testergebnis zu betreten. Dies gilt für den Zeitraum, in welchem das potenzielle Risiko besteht, auf Kinder und in Schule tätige Personen zu treffen:

Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/ arbeitgeberfinanzierten PCR-Test/ PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies: Sie verzichten bitte darauf, Ihre Kinder bis zur Tür oder zum Fahrradständer zu begleiten. Gespräche mit schulischem Personal sind telefonisch zu führen. Sollten Sie mit einer Kollegin einen persönlichen Termin ausgemacht haben, führen Sie den geforderten Nachweis bitte mit sich. Ich bin gehalten, bei Nichtvorliegen des Nachweises von meinem Hausrecht Gebrauch zu machen – und wünsche mir, dies nicht tun zu müssen.