{"id":765,"date":"2024-07-04T13:01:07","date_gmt":"2024-07-04T11:01:07","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gsbloneu\/?page_id=765"},"modified":"2024-07-04T13:01:07","modified_gmt":"2024-07-04T11:01:07","slug":"flexibilisierung-des-einschulungstermins","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gsbloneu\/flexibilisierung-des-einschulungstermins\/","title":{"rendered":"Flexibilisierung des Einschulungstermins"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe Erziehungsberechtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>nachfolgendes Informationsschreiben des Nieders\u00e4chsischen Kultusministeriums (Stand: Januar 2022) stellen wir Ihnen gerne zu Informationszwecken zum Download ein.<br>F\u00fcr weitere R\u00fcckfragen stehen wir Ihnen selbstverst\u00e4ndlich gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"http:\/\/gs-blomberg-neuschoo.holtriem.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/informationsblatt_fr_erziehungsberechtigte_einschulungstermin_stand_januar_2022.pdf\">Informationsblatt_f\u00fcr_Erziehungsberechtigte_Einschulungstermin_Stand_Januar_2022<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Informationsblatt zur Flexibilisierung des Einschulungstermins<\/strong><br><strong>(Stand: Januar 2022)<br><\/strong><br><strong>1. Beginn der Schulpflicht<\/strong><br>Die Schulpflicht beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum<br>30. September vollendet. Die M\u00f6glichkeit der Einschulung von \u201eKann\u201c-Kindern, die erst nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, bleibt erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Flexibilisierung des Einschulungstermins<\/strong><br>F\u00fcr Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, k\u00f6nnen die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erkl\u00e4rung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegen\u00fcber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begr\u00fcndet werden. Es handelt sich um die Kinder, die in dem Zeitraum vom2. Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Regelung f\u00fcr Grundschulen mit Eingangsstufe oder Grundschulen mit einem Schulkindergarten<\/strong><br>Die M\u00f6glichkeit des Aufschiebens des Schuleintritts gilt auch bei Grundschulen mit Eingangsstufe (\u00a7 6 Abs. 4 NSchG) und Grundschulen mit einem Schulkindergarten (\u00a7 6 Abs. 3 NSchG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Umentscheidungen nach dem 1. Mai<\/strong><br>Der Stichtag 1. Mai verbietet es der Schule nicht, Kinder noch nach diesem Termin aufzunehmen, wenn sich die Erziehungsberechtigten noch umentscheiden sollten. Sie haben bei schuldhafter Vers\u00e4umnis der Frist allerdings keinen Rechtsanspruch mehr auf die sofortige Einschulung (bzw. im umgekehrten Fall, bei Vers\u00e4umung der Frist, auf \u201eAufschieben\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Anrechnung des Aufschiebens des Schulbesuchs auf die Mindestschulzeit<\/strong><br>Bei dem Beginn der 9-j\u00e4hrigen Mindestschulzeit im Primarbereich und Sekundarbereich I nach \u00a7 66 Satz 3 NSchG ist auf die Einschulung abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung<\/strong><br>Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der M\u00f6glichkeit des Aufschiebens des Schulbesuchs Gebrauch machen, m\u00fcssen wie gehabt weiterhin an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen (\u00a7 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Diese ist eine der Grundlagen f\u00fcr Eltern und f\u00fcr Schulleitung f\u00fcr eine Beratung und Entscheidungsfindung \u00fcber den Zeitpunkt der Einschulung \u2013 auch f\u00fcr den Fall, dass Erziehungsberechtigte sich noch anders entscheiden. Die Schulleitung ben\u00f6tigt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage f\u00fcr eine eventuelle Zur\u00fcckstellung nach \u00a7 64 Abs. 2 NSchG.<br>\u2013 2 \u2013<br>Wenn bei der Schuleingangsuntersuchung festgestellt wird, dass die Kinder die Schulf\u00e4higkeit aufweisen, m\u00fcssen diese Kinder im Jahr vor der Einschulung kein zweites Mal vorgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Anforderungen an die Erkl\u00e4rung<\/strong><br>Die Erkl\u00e4rung ist von beiden sorgeberechtigten Elternteilen abzugeben. Steht das Sorgerecht<br>nur einem Elternteil zu, so gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung dieses Elternteils.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Verbleib der Kinder, deren Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben wird<\/strong><br>Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Neuregelung Gebrauch machen und f\u00fcr die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von mindestens vier Stunden t\u00e4glich an f\u00fcnf Tagen in der Woche. Der \u00f6rtliche Tr\u00e4ger und die Gemeinde, die die F\u00f6rderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach \u00a7 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, haben ferner darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesst\u00e4tten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine t\u00e4gliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an f\u00fcnf Tagen in der Woche anbieten.<br>Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigten von der Flexibilisierung des Einschulungstermins Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Tr\u00e4gers der Kindertageseinrichtung und des \u00f6rtlichen Tr\u00e4gers der Kinder- und Jugendhilfe<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Erziehungsberechtigte, nachfolgendes Informationsschreiben des Nieders\u00e4chsischen Kultusministeriums (Stand: Januar 2022) stellen wir Ihnen gerne zu Informationszwecken zum Download ein.F\u00fcr weitere R\u00fcckfragen stehen wir Ihnen selbstverst\u00e4ndlich gerne zur Verf\u00fcgung. 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