{"id":460,"date":"2014-06-10T21:06:46","date_gmt":"2014-06-10T19:06:46","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.nibis.de\/gsrosche\/?page_id=460"},"modified":"2014-06-10T21:06:46","modified_gmt":"2014-06-10T19:06:46","slug":"unterrichtsversaeumnisse","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gsrosche\/schulleben\/unterrichtsversaeumnisse\/","title":{"rendered":"Unterrichtsvers\u00e4umnisse"},"content":{"rendered":"<p><b>Unterrichtsvers\u00e4umnisse<\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>A)\u00a0\u00a0 Krankmeldungen<\/p>\n<p>B)\u00a0\u00a0 Unentschuldigtes Fehlen; p\u00e4dagogische Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>C)\u00a0\u00a0 Unentschuldigtes Fehlen: Zwangsma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>D)\u00a0\u00a0 Ma\u00dfnahmen des Familiengerichts<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr den Umgang mit Sch\u00fclern, die unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, sind die \u201eErg\u00e4nzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverh\u00e4ltnis zur Schule (Erg.Best.)\u201c hier 58, 59 und 63 bis 68 NSchG.<\/p>\n<p>Im Schulalltag verf\u00e4hrt die GS Rosche folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, am <b>1.<\/b> Tag des Fehlens ihres Kindes die Schule telefonisch zu benachrichtigen. Die Sekret\u00e4rin legt die Mitteilung ins Brieffach des Klassenlehrers. Das Fehlen wird vom Klassenlehrer doppelt dokumentiert: im Klassenbuch am entsprechenden Tag und im Klassen-Daten-Buch in der Vers\u00e4umnisliste. Kehrt der Sch\u00fcler nach \u00fcberstandener Krankheit zur\u00fcck, legt er die schriftliche Entschuldigung mit dem Grund des Fernbleibens vor. Der Klassenlehrer markiert die Fehltage als entschuldigt.<\/p>\n<p>Fehlt ein Sch\u00fcler <b>mehr als 10 Tage im Halbjahr<\/b>, so teilt der Klassenlehrer dies dem Schulleiter mit. Gemeinsam wird entschieden, ob in der Zukunft der Nachweis der Erkrankung durch eine \u00e4rztliche Bescheinigung verlangt werden soll.<\/p>\n<p>Fehlt ein Sch\u00fcler <b>mehr als 3 Tage unentschuldigt<\/b>, so teilt der Schulleiter den Verantwortlichen mit, dass bei Fehlen in Zukunft eine \u00e4rztliche Bescheinigung vorzulegen ist.<\/p>\n<p>Die Kosten tragen die Erziehungsberechtigten. (\u00a7 63 NschG)<\/p>\n<p>Falls ein Sch\u00fcler dem Unterricht in einem bestimmten Fach\u00a0 mehr als dreimal unentschuldigt fernbleibt, informiert der Schulleiter die Eltern und fordert ein \u00e4rztliches Attest.<\/p>\n<p>Nicht erbrachte Leistungen bei unentschuldigtem Fehlen werden mit \u201eungen\u00fcgend\u201c zensiert.<\/p>\n<p>Wird ein Sch\u00fcler im Laufe des Schulvormittages krank, informiert er den unterrichtenden Kollegen, den Klassenlehrer oder den Kollegen, der in der darauf folgenden Stunde unterrichtet. Der Lehrer entscheidet, ob der erkrankte Sch\u00fcler sich ins Sanit\u00e4tszimmer legt oder sich von einem Familienangeh\u00f6rigen abholen l\u00e4sst. Falls es sinnvoll, erscheint, fr\u00fcher nach Haus zu fahren, informiert der Kollege den Erziehungsberechtigten und h\u00e4lt das entschuldigte Fehlen im Klassenbuch fest.<\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen nach <b>\u00a7 177 NSchG <\/b>(Schulzwang) gelten als ultima ratio zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags.<\/p>\n<p>Der Schulzwang sollte erst angewandt werden, wenn ein Sch\u00fcler auch nach wiederholtem Ahnden der Ordnungswidrigkeit durch eine Geldbu\u00dfe (\u00a7 176) unentschuldigt nicht in der Schule erscheint.<\/p>\n<p>Werden Schulpflichtverletzungen auch nach Abschluss des Bu\u00dfgeldverfahrens fortgesetzt oder ist damit zu rechnen, dass ein Bu\u00dfgeld, z.B. wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit, nicht eingezogen werden kann, so kann ein <b>Zwangsgeld<\/b> unter Hinweis auf die Gefahr der <b>Ersatzzwangshaft <\/b>angedroht werden.<\/p>\n<p>Die schriftliche Verf\u00fcgung wird unter Fristsetzung zugestellt. Verspricht die Festsetzung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft keinen Erfolg, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (bei uns die Samtgemeinde) die zwangsweise Zuf\u00fchrung des Schulpflichtigen zur Schule unter Anwendung von <b>unmittelbarem Zwang <\/b>gegen\u00fcber dem Betroffenen androhen.<\/p>\n<p>Die Zuf\u00fchrung des Schulpflichtigen zur Schule obliegt eigenen Verwaltungsvollzugsbeamten, zu deren Unterst\u00fctzung die Polizei bei Bedarf Vollzugshilfe leistet. Weigern sich Eltern beharrlich, daf\u00fcr zu sorgen, dass ihr Kind seiner Schulpflicht nachkommt, k\u00f6nnen auf Antrag des <b>Jugendamtes<\/b> Ma\u00dfnahmen des <b>Familiengerichtes <\/b>zum Tragen kommen. Hierzu k\u00f6nnen in schwerwiegenden F\u00e4llen der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten geh\u00f6ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterrichtsvers\u00e4umnisse\u00a0 A)\u00a0\u00a0 Krankmeldungen B)\u00a0\u00a0 Unentschuldigtes Fehlen; p\u00e4dagogische Ma\u00dfnahmen C)\u00a0\u00a0 Unentschuldigtes Fehlen: Zwangsma\u00dfnahmen D)\u00a0\u00a0 Ma\u00dfnahmen des Familiengerichts Rechtsgrundlage f\u00fcr den Umgang mit Sch\u00fclern, die unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, sind die \u201eErg\u00e4nzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverh\u00e4ltnis zur Schule (Erg.Best.)\u201c hier 58, 59 und 63 bis 68 NSchG. 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