{"id":570,"date":"2014-08-19T22:55:54","date_gmt":"2014-08-19T20:55:54","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.nibis.de\/gsscharn\/?page_id=570"},"modified":"2014-08-19T22:56:28","modified_gmt":"2014-08-19T20:56:28","slug":"umgang-mit-fehlzeiten-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gsscharn\/umgang-mit-fehlzeiten-2\/","title":{"rendered":"Umgang mit Fehlzeiten"},"content":{"rendered":"<h1>Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Umgang mit Fehlzeiten an der Grundschule Scharnebeck<\/h1>\n<p>Fehlzeiten sind grunds\u00e4tzlich jede Form der Abwesenheit vom Unterricht.<\/p>\n<p>Es wird zwischen \u201eentschuldigtem Fernbleiben\u201c vom Unterricht und \u201eunentschuldigter Abwesenheit\u201c vom Unterricht im Sinne einer Verletzung der Schulpflicht unterschieden.<\/p>\n<p>Gesetzliche Grundlagen:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 64 NSchG werden mit Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 58 NSchG sind Sch\u00fcler verpflichtet, regelm\u00e4\u00dfig am Unterricht teilzunehmen. \u00a7 71 Abs. 1 NSchG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass ihre Kinder dem nachkommen. Nach \u00a7 176 NSchG handeln Sch\u00fcler und Erziehungsberechtigte ordnungswidrig, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies kann mit einer Geldbu\u00dfe geahndet werden. Nach \u00a7 177 NSchG k\u00f6nnen die Kinder der Schule zwangsweise zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h2>Umgang mit entschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht<\/h2>\n<p>Kann ein Sch\u00fcler oder eine Sch\u00fclerin an einigen Stunden, an einem oder mehreren Tagen nicht am Unterricht teilnehmen, so besteht hier\u00fcber eine Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten m\u00fcndlich oder fernm\u00fcndlich gegen\u00fcber der Schule unter Angabe des Grundes.<\/p>\n<p>Um die Sicherheit der Kinder zu gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<ul>\n<li>sollen Erziehungsberechtigte das Fehlen des Kindes vor dem Unterrichtsbeginn<br \/>\ntelefonisch melden.<\/li>\n<li>Schulleitung und Sekretariat informieren die Klassenlehrer\/Fachlehrer vor Beginn des Unterrichts \u00fcber die entschuldigte Abwesenheit des Kindes.<\/li>\n<li>Die Lehrer stellen zu Beginn der ersten Unterrichtsstunde fest, welche Kinder fehlen und tragen Vers\u00e4umnisse ins Klassenbuch ein. Die abgemeldeten Kinder werden mit dem Vermerk \u201ee\u201c (entschuldigt) unter Vers\u00e4umnisse im Klassenbuch eingetragen.<\/li>\n<li>Die m\u00fcndliche\/telefonische Entschuldigung reicht in der Regel aus.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Umgang mit unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht<\/h2>\n<p>Fehlt ein Kind unentschuldigt, so wird vom Sekretariat der Schule bei den Erziehungs-berechtigten nachgefragt. Sollte das Kind trotz rechtzeitigen Verlassens des Elternhauses nicht in der Schule angekommen sein, so werden unverz\u00fcglich geeignete Ma\u00dfnahmen ergriffen. Diese reichen vom Abgehen des Schulweges<\/p>\n<p><strong>bis zum Einschalten der Polizei.<\/strong><\/p>\n<p><strong>In Gespr\u00e4chen mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten wird die Ursache des Fernbleibens ergr\u00fcndet und gekl\u00e4rt. Gespr\u00e4chspartner k\u00f6nnen hier Erziehungs-berechtigte, Klassenlehrer\/innen, Beratungslehrerin oder Schulleitung sein.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Umgang mit Fehlzeiten an der Grundschule Scharnebeck Fehlzeiten sind grunds\u00e4tzlich jede Form der Abwesenheit vom Unterricht. Es wird zwischen \u201eentschuldigtem Fernbleiben\u201c vom Unterricht und \u201eunentschuldigter Abwesenheit\u201c vom Unterricht im Sinne einer Verletzung der Schulpflicht unterschieden. Gesetzliche Grundlagen: Nach \u00a7 64 NSchG werden mit Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. 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