Aktuelle Informationen zum Schulstart am 02.09.2021

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Zum Start des Schuljahres 2021/22 am Donnerstag, 02.09.21 befinden wir uns im Regelbetrieb.
  • An den ersten 7 Schultagen, d.h. bis Freitag, den 10.09.21, müssen sich die Schülerinnen und Schüler täglich selbst zuhause testen.
  • Ab Montag, 13.09.21, müssen sich die Schülerinnen und Schüler dreimal pro Woche zuhause testen: montags-mittwochs-freitags
  • Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind von den Testbestimmungen befreit. (Nachweis muss erbracht werden)
  • Im Gebäude und während des Unterrichts muss eine Mund-Nasen-Bedeckung  getragen werden (eine Stoffmaske ist ausreichend).
  • Außerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgelände besteht keine Maskenpflicht
  • Beeinträchtigte mit ärztlichem Attest oder amtlicher Bescheinigung als auch Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Es sind Maskenpausen zu berücksichtigen: in der Lüftungspause, beim Essen und Trinken

Informationen zur Einschulungsfeier am 04.09.2021

  • Alle Teilnehmenden der Einschulungsfeier am Samstag, 4.09.21, dürfen das Schulgebäude nur mit einem negativen Testnachweis, einem Genesenennachweis oder einem Impfnachweis betreten (Nachweise bitte vor dem Gottesdienst vorlegen).
  • Auch die neu einzuschulenden Kinder müssen für die Einschulung ein negatives Testergebnis nachweisen.
  • Die Abholung der Tests für die Erstklässler erfolgt am Donnerstag, den 02.09. in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr (Ausgabe am Fenster).
  • Alle Personen über 14 Jahre müssen eine medizinische Maske im ganzen Schulgebäude tragen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall

Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die zum Beispiel durch Vorlage eines aktuellen Attests glaubhaft machen können, dass sie gemäß Definition des Robert- Koch- Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs haben, die Befreiung vom Präsenzunterricht, wenn

  • vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsmaßnahme an der Schule verhängt wurde
  • die Schülerin oder der Schüler die Jahrgänge 1-6 besucht oder einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören oder Sehen aufweist
  • Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Der Härtefall gilt auch bei schriftlichen Arbeiten und praktischen Prüfungen. Das Attest ist in der Regel nach sechs Monaten zu erneuern.

Informationen aus dem Kultusministerium

Brief an Eltern und Erziehungsberechtigte

Regelungen zum Schulstart

Rahmen-Hygieneplan

Antrag zur Befreiung von der Präsenzpflicht