{"id":510,"date":"2019-03-08T14:32:14","date_gmt":"2019-03-08T13:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gstostedt\/?page_id=510"},"modified":"2019-04-10T18:20:14","modified_gmt":"2019-04-10T16:20:14","slug":"wann-beginnt-die-schulpflicht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gstostedt\/wann-beginnt-die-schulpflicht\/","title":{"rendered":"Wann beginnt die Schulpflicht?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wann beginnt die Schulpflicht meines Kindes?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Schulpflicht beginnt in dem Jahr, in dem Ihr Kind sein\nsechstes Lebensjahr bis zum 30. September vollendet. Auch Kinder, die am 01.\nOktober Geburtstag haben, fallen in diese Regelung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kannkinder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auf Antrag der Sorgeberechtigten k\u00f6nnen auch Kinder in die Schule\naufgenommen werden, die j\u00fcnger sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die\nf\u00fcr den Schulbesuch erforderliche geistige und k\u00f6rperliche Schulf\u00e4higkeit\nbesitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die\nEntscheidung \u00fcber die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aufschiebung\nder Einschulung durch die Sorgeberechtigten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sollte Ihr Kind zwischen dem 01. Juli und dem 30. September seinen sechsten Geburtstag feiern, k\u00f6nnen Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Grundschule Tostedt um ein Jahr hinausschieben. Diese Erkl\u00e4rung darf formlos sein und muss nicht begr\u00fcndet werden. Einreichen m\u00fcssen Sie die Erkl\u00e4rung bis sp\u00e4testens zum 01. Mai vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres. Wichtig: Die Erkl\u00e4rung muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben sein!  Siehe auch <a href=\"https:\/\/wordpress.nibis.de\/gstostedt\/flexibilisierung-des-einschulungstermines\/\">https:\/\/wordpress.nibis.de\/gstostedt\/flexibilisierung-des-einschulungstermines\/<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie die Absicht haben, von der oben beschriebenen\nM\u00f6glichkeit Gebrauch zu machen, muss Ihr Kind trotzdem an der \u00e4rztlichen\nUntersuchung in der Schule teilnehmen, da diese Untersuchung eine wichtige\nGrundlage f\u00fcr die Entscheidungsfindung \u00fcber den Zeitpunkt der Einschulung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6chten Sie von dieser Regelung Gebrauch machen, hat Ihr Kind bis\nzu seinem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im\nUmfang von vier Stunden t\u00e4glich an f\u00fcnf Tagen in der Woche.<\/p>\n\n\n\n<p>Sprechen Sie in diesem\nFall mit der Erzieherin Ihres Kindergartens.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>R\u00fcckstellung durch die Schule<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr schulpflichtige, aber noch nicht schulf\u00e4hige\nKinder, gibt es auch f\u00fcr die Schule die M\u00f6glichkeit der Zur\u00fcckstellung vom\nSchulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird von der Schulleitung\ngetroffen. In solchen F\u00e4llen wird ihr Kind dann in der Regel zum Besuch des Schulkindergartens\nverpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit ist es rechtlich auch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Kind der Schulbesuch um ein Jahr auf Elternwunsch und ein weiteres Jahr durch die Schule vom Schulbesuch zur\u00fcckgestellt werden kann. <\/p>\n\n\n\n<p><br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann beginnt die Schulpflicht meines Kindes? Die Schulpflicht beginnt in dem Jahr, in dem Ihr Kind sein sechstes Lebensjahr bis zum 30. September vollendet. Auch Kinder, die am 01. Oktober Geburtstag haben, fallen in diese Regelung. 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