Freiwilliges Zurücktreten

Die Auswirkungen der Pandemie nahmen und nehmen immer wieder Einfluss auf die Durchführung des Unterrichts. Abläufe werden gestört oder sind deutlich beeinträchtigt. Aus diesem Grund hat das Kultusministerium die Schulen mit einer Handreichung auf die Anpassung des Erlasses zum freiwilligen Zurücktreten hingewiesen. 

Die ursprüngliche Regelung finden Sie in der “Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen § 11″:

Freiwilliges Zurücktreten

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und die Klassenkonferenz auf Antrag dies durch Beschluss festgestellt hat.

(2) 1Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler. 2Der Antrag muss vor dem 1. April gestellt sein, wenn er für das laufende Schuljahr berücksichtigt werden soll.

(3) 1Ein freiwilliges Zurücktreten ist in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig. 2Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig.

(4) Wer freiwillig zurückgetreten ist, rückt am Ende des Schuljahres ohne erneute Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf.

Mit dem aktuell vorliegenden Erlass wird das freiwillige Zurücktreten dahingehend angepasst, dass zum Beispiel ein wiederholtes Zurücktreten nach Antrag der Erziehungsberechtigten und Beschluss der Klassenkonferenz möglich ist. Lassen Sie sich bitte von der Klassenlehrerin beraten. 

Den aktuellen Erlass mit den Änderungen können Sie hier einsehen.