In der Grundschule gehen die Schülerinnen und Schüler nach Ende der ersten Klasse ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Klasse über.
Am Ende der Klasse 2 und am Ende der Klasse 3 findet eine Versetzung statt.
Am Ende der Klasse 4 gehen die Kinder in die weiterführenden Schulen über.
Die einzelnen Notenstufen sind
Bezeichnung | Ziffer | Notendefinition gemäß KMK-Beschluss |
sehr gut | 1 | Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. |
gut | 2 | Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. |
befriedigend | 3 | Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. |
ausreichend | 4 | Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
mangelhaft | 5 | Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. |
ungenügend | 6 | Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Diese Notenstufen werden nur in den Klassen 3 und 4 verwendet.
In den Klassen 1 und 2 (erstmalig am Ende der Klasse 1) erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Berichtszeugnis, d. h. der Leistungsstand wird als Ankreuzzeugnis in Textform beschrieben.
In den Zeugnissen erfolgt auch eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei werden fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form verwendet und ggf. mit freien Formulierungen ergänzt.
- Stufe 1: „verdient besondere Anerkennung“ – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen;
- Stufe 2: „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang“ – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht;
- Stufe 3: „entspricht den Erwartungen“ – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht;
- Stufe 4: „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen“ – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht.
- Stufe 5: „entspricht nicht den Erwartungen“ – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
- Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
- Ziel- und Ergebnisorientierung
- Kooperationsfähigkeit
- Selbstständigkeit
- Sorgfalt und Ausdauer
- Verlässlichkeit
Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:
- Reflexionsfähigkeit
- Konfliktfähigkeit
- Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness
- Hilfsbereitschaft und Achtung anderer
- Übernahme von Verantwortung
- Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.
Hierüber wird in der Klassenkonferenz auf Grundlage des Vorschlags der Klassenleitung abgestimmt.
Auch über die Versetzung bzw. die Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
Zur Klassenkonferenz gehören alle Lehrerinnen und Lehrer, die das betreffende Kind im Laufe des Schuljahres unterrichtet haben und die aus der Klassenelternschaft gewählten Elternvertreter. Letztere haben in der Konferenz jedoch nur eine beratende Funktion.
Ein Kind wird am Ende der Klasse 2 in der Regel versetzt, wenn es in den Lehrgängen Deutsch und Mathematik über ausreichende Kompetenzen verfügt.
Ein Kind wird am Ende der Klasse 3 versetzt, wenn es in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mindestens die Note „ausreichend“ erhält.
Neben der von der Schule ausgesprochenen Maßnahme einer „Nichtversetzung“ gibt es auch die Möglichkeit des „Freiwilligen Zurücktretens in den nächstniedrigeren Schuljahrgang“.
Von dieser Möglichkeit sollte man Gebrauch machen, wenn anzunehmen ist, dass durch freiwillige Wiederholung der Klasse wesentliche Ursachen der Leistungsschwächen behoben werden können. Das freiwillige Zurücktreten beantragen die Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes. Auch über diesen Antrag muss die Klassenkonferenz entscheiden.
Sollte ein „Freiwilliges Zurücktreten in den nächstniedrigeren Schuljahrgang“ in Betracht gezogen werden, findet zunächst ein Gespräch zwischen Erziehungsberechtigte und Klassenlehrkraft mit genauer Erörterung des Lernstandes und der besonderen Situation des Kindes statt. Anschließend kann ein entsprechender Antrag schriftlich bei der Schulleitung gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Wenn der Antrag noch für ein bereits begonnenes Schuljahr berücksichtigt werden soll, muss er bis spätestens zum 1. April des Jahres gestellt werden. Ein freiwilliges Zurücktreten ist in einem Schuljahrgang oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur einmal zulässig.
Es besteht auch die gesetzliche Möglichkeit des „Überspringen eines Jahrgangs“.
Dies kann die Klassenkonferenz einvernehmlich mit den Erziehungsberechtigten des Kindes beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler hinsichtlich ihrer/seiner Leistungen und seiner Gesamtpersönlichkeit dazu befähigt erscheint, in einem höheren Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.