- Inkrafttreten
Die Vorschriften zum Schulvorstand treten zum 01.08.2007 in Kraft. - Anzahl der Mitglieder
Am Gymnasium Haren hat der Schulvorstand 12 Mitglieder:
6 Lehrer/innen (einschließlich Schulleiter),
3 Elternvertreter/innen
3 Schüler/innenDer Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in den Schulvorstand berufen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. - Wahl des Schulvorstandes (Persönlichkeitswahl)
- Die Vertreter der Lehrer/innen werden auf der Gesamtkonferenz gewählt (Eltern etc. haben kein Stimmrecht – der Schulleiter zählt zur Gruppe der Lehrkräfte und ist damit gesetzt.
- Die Vertreter der Eltern werden durch den Schulelternrat gewählt. Wählbar in den Schulvorstand sind auf Elternseite alle Erziehungsberechtigten, die minderjährige Schüler an der Schule haben, und auf Schülerseite alle Schüler/innen der Schule. Die Gewählten bleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Vorstand.
- Die Vertreter der Schüler/innen werden vom Schülerrat gewählt.
Wählbar sind alle Schüler/innen und Eltern der Schule.
- Wahlordnung
- Die Gesamtkonferenz kann eine Wahlordnung für die Vertreter der Lehrer/innen beschließen.
- Wahlordnung für Elternvertreter/innen: Verweis auf § 38b Abs 6 Satz 2 NSchG
- Wahlordnung für Schülervertretung: siehe unter b.
- Es sollte selbstverständlich sein, dass sich die Eltern- und Schülervertreterinnen und -vertreter in der Gesamtkonferenz bei der Beratung über die Wahlordnung für die Lehrerseite im Schulvorstand zurückhalten und an der Beschlussfassung nicht mitwirken! Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Plätze im Schulvorstand für die jeweilige Seite zu vergeben sind; dabei ist die Stimmenkumulation ausgeschlossen! Die Wahl ist eine Persönlichkeitswahl, Listenwahlen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Aus der Mitte des Wahlgremiums für die Lehrer/innen kann ein Wahlausschuss gebildet werden, der die Wahl organisiert und durchführt; natürlich ist es auch möglich, vor oder nach der Gesamtkonferenz wählen zu lassen.
Die stellvertretenden Mitglieder können personengebunden oder allgemein nach der Reihenfolge der Stimmenzahlen gewählt werden.
- Amtszeit
Lehrer/innen und Elternvertreter/innen: 2 Jahre
Schülervertreter/innen: 1 Jahr - Vorsitz
Der Schulleiter ist Vorsitzender.
Der Schulvorstand kann keine weiteren Personen mit Sitz und Stimmrecht berufen. Es bleibt ihm aber unbenommen, weitere Personen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht, aber mit Rederecht dauerhaft zu berufen oder von Fall zu Fall Gäste zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzuladen, um sich fachkundig zu informieren.
Um den Informationsfluss zwischen Schulvorstand und Schulelternrat bzw. Schülerrat zu gewährleisten, ist den Gremien zu empfehlen, durch die Wahl sicherzustellen, dass mindestens ein Teil der Gewählten dem Schulelternrat bzw. Schülerrat angehört. - Geschäftsordnung des Schulvorstandes
Der Schulvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. - Entscheidungskompetenzen
- Die Inanspruchnahme (ob und in welchem Umfang) der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit vom MK eingeräumten Entscheidungsspielräume („Deregulierung“)
- Den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters
- Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (Ganztagsschulen, §23 NSchG)
- Die Ausgestaltung der Stundentafel
- Schulpartnerschaften
- Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen
- …
- Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen
- Grundsätze für die Werbung und das Sponsoring in der Schule
- Grundsätze für das Schulprogramm und die Schulordnung (die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulvorstand)
Im Zuge einer weiteren Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes (LT-Drucksache 15/3730) soll der Aufgabenkatalog des Schulvorstands um die Bereiche „Zusammenarbeit mit anderen Schulen“ und „Vorschlagsrecht bei Beförderungsstellen“ erweitert werden.
Literatur u.a.:
- s. Muster der Geschäftsordnung;
- s. Broschüre: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Schulvorstand der Eigenverantwortlichen Schule
- s. Schulverwaltungsblatt, 6/2007, S. 205ff
gez. Hg, Juni 2007