Ordnungen und Erlasse

Schulordnung
Verfahren bei Krankmeldung
Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz
Waffenerlass
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Verarbeitung personenbezogener Daten


Schulordnung

In unserer Schule lernen und arbeiten viele Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter des Landkreises Goslar. Die Schulordnung soll uns helfen, in unserer Schule als Gemeinschaft zusammenzuleben, Unfälle zu vermeiden und Einrichtungen sowie Lehrmittel zu schonen und einen erfolgreichen Unterricht sowie uns einen respektvollen Umgang zu ermöglichen.

1. Unterricht
Damit der Unterricht für alle ruhig und zufriedenstellend verläuft:
ist essen im Unterricht verboten. Ausnahme: Die Klassenlehrerzeit kann als Frühstückszeit von der unterrichtenden Lehrkraft zur Verfügung gestellt werden.
im Unterricht trinken wir nur Wasser. Nach dem Trinken wird die Flasche wieder vom Tisch geräumt. (Fachräume mit Sonderregel)
Energydrinks sind grundsätzlich verboten.
kauen wir kein Kaugummi.
meldet der/die Klassensprecherin, wenn 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch keine Lehrkraft im Klassenraum ist, dies der Schulleitung.
wir gehen nur in dringenden Ausnahmefällen auf die Toilette, dabei gehen wir immer alleine und geben unser Handy unaufgefordert der unterrichtenden Lehrkraft ab.

2. Verhalten im Schulgebäude und dem Außengelände
Damit niemand verletzt wird:
rennen, toben, schubsen, etc. wir nicht
werfen wir nicht mit Gegenständen.
spielen wir nur Spiele, die keinen gefährden an den dafür vorgesehenen Plätzen.
benutzen wir keine Inline-Skates, Scooter, Skateboards, o.ä.
schieben wir Fahrräder und Mopeds etc. und stellen sie an den dafür vorgesehenen Plätzen ab. Wir halten uns nur zum Abstellen und Abholen der Räder dort auf.
werfen und schießen wir nicht mit Eis und Schnee.
halten wir uns, wenn der Unterricht später beginnt oder wir eine Freistunde haben, auf dem Hof oder in der Pausenhalle so auf, dass der laufende Unterricht nicht gestört wird.
Um eine angenehme Unterrichtsatmosphäre zu erhalten:
achten wir darauf, dass der Klassenraum in einem sauberen und ordentlichen Zustand gehalten wird.
sortieren wir den anfallenden Abfall in die dafür vorgesehenen Behälter.
melden wir Beschädigungen der zuständigen Lehrkraft oder dem Hausmeister. Für vorsätzliche oder verschuldete Beschädigungen haftet der Verursacher.
sprechen wir Deutsch, um Missverständnisse zu vermeiden.
verzichten wir auf Kleidung, die eine politische Meinung äußert.
verzichten wir auf Kleidung, die zu viel nackte Haut zeigt.
benutzen wir Deos und Haarsprays nur in Toiletten- und Umkleideräumen.
Damit die Pausen für uns alle erholsam sind:
verlassen wir in den großen Pausen den Klassenraum und halten uns in den ausgewiesenen Pausenbereichen auf.
während der Zeit zwischen den Oster- und Herbstferien verlassen wir das Schulgebäude und verbringen die Pause auf den Schulhöfen.

3. Handynutzung
Die private Handynutzung ist im Unterricht verboten.
In der Pause und in Freistunden nutzen wir unser Handy nur in den beiden markierten Handyzonen. (in der Nähe des Haupteingangs und auf dem Lindenschulhof)
Werden wir aufgefordert, unser Handy wegzustecken, befolgen wir dies oder das Handy wird von der Lehrkraft eingezogen und erst am Ende des Schultages wieder ausgegeben.

4. Schulgesetz
Außerdem gilt für uns das, was das Schulgesetz vorschreibt:
Das Verlassen des Schulgeländes während der Schulzeit ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt.
Nach Unterrichtsschluss begeben wir uns – wenn möglich – sofort nach Hause, da wir anderenfalls nicht versichert sind.
Des Weiteren gelten besonders der 10 des Jugendschutzgesetzes und das niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz, das Rauchen auf dem Schulgelände verbietet:
Das Rauchen sowie das Mitbringen und der Konsum von Alkohol bzw. Drogen u. Elektrozigaretten sind auf dem gesamten Schulgelände verboten.
Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe von 100-1000 Euro rechnen. Mehrmalige Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen werden im Zeugnis negativ im Sozialverhalten vermerkt.

5. Schulpflicht
Alle Schüler ab Jahrgang 9 legen für Fehlzeiten bei Leistungsnachweisen eine ärztliche Bescheinigung vor. Erfolgt dies nicht, wird das Ergebnis der Arbeit mit der Note “ungenügend” bewertet.


Verfahren bei Krankmeldung

Das Verfahren, das beim Fehlen aus Krankheitsgründen einzuhalten ist, entspricht dem Verfahren, das in der Berufswelt üblich und allgemein vorgeschrieben ist.
1. Bei Erkrankungen während der Unterrichtszeit erfolgt die Krankmeldung beim entsprechenden Fachlehrer, beim Klassenlehrer und anschließend im Sekretariat.
2. Bei Erkrankungen vor Unterrichtsbeginn durch ein- oder mehrtägige Erkrankungen, ist das Sekretariat umgehend bis spätestens 8:00 Uhr zu benachrichtigen.
(Telefon: 05322 90630 Fax: 05322 9063122 Email: info.obs-badharzburg@landkreis-goslar.de)
Die schriftliche Krankmeldung ist spätestens bis zum 3. Kalendertag beim Klassenlehrer nachzureichen.
3. Bei mehr als 3-tägigem Fehlen ist die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bei nichtvolljährigen Schülern genügt die schriftliche Mitteilung der Eltern / Erziehungsberechtigten.
4. Besondere Regelungen für Klausuren ab Jahrgang 9:
Werden Klausuren und Leistungsnachweise auf Grund von Erkrankungen versäumt, so ist – unabhängig von der sofortigen telefonischen Benachrichtung im Sekretariat – die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Auch hier muss die Krankmeldung spätestens am 3. Kalendertag nach dem Klausurtermin erfolgen. Sollte dies nicht eingehalten werden, werden die Klausuren mit ungenügend bewertet.


Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gern. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird.
Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in Einzelfällen vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fiber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder “fliegende” Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut-und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertagen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte -darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die “Ausscheider” von Cholera-, Diphtherie, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einerschweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an IhrenHaus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gern weiter.


Waffenerlass

Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen
RdErl. d. MK v. 1.4.2008 – 35-306-81-701/04 (Nds.MBI. Nr.24/2008 S.679; SVBI. 11/2008 S.388) – VORIS 22410 -Bezug: Erl. v. 29.6.1977 (SVBI. S.180), geändert durch RdErl. v. 15.1.2004 (SVBI. S.133) – VORIS 22410 00 00 00 011 –
1. Es wird untersagt, Waffen i.S. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Gassprühgeräte), Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des Waffengesetzes verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren.
Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
9. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.


Informationsblatt gemäß Art. 13ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten in unserer Schule.

I. Datenverarbeitung

Die Schule erhebt und speichert personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsauftragsoder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehungoder Förderungder Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität,soweit dies erforderlich ist. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist § 31 Abs.1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Ohne eine rechtliche Grundlage ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn in die Verarbeitung eingewilligt wird. Die betreffenden Daten können freiwillig von Ihnen angegeben werden.

Welche personenbezogenen Daten die Schule zu welchen Zwecken verarbeitet, können Sie der im Anhang beigefügten Tabelleentnehmen. 

II. Übermittlungen personenbezogener Daten

Die Anschriften der Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5-10 und deren Erziehungsberechtigten werden an den Landkreis Goslar als Träger der Schülerbeförderung übermittelt. Grundlage für diese Übermittlungen ist 

§31 Abs.1 S.2 NSchG.

War eine Schülerin oder ein Schüler vor der Aufnahme an die Schule an Schülerin oder Schüler einer anderen öffentlichen Schule in Niedersachsen, so übermittelt die Schule der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung auf Grundlage von § 31 Abs.3 S.2 NSchG.

Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin von der Schule auf eine andere Schule in Niedersachsen, werden folgende personenbezogene Daten an die aufnehmende Schule zum Zwecke der Überwachungder Erfüllung der Schulpflicht übermittelt.

1. zur Schülerin/zum Schüler
a) Familienname,
b) Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
c) Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
d) Geschlecht.

2. zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Anschrift,
d) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

Diese Übermittlungen erfolgen auf Grundlage von § 31 Abs.3 S.1 NSchG.

Weitere Übermittlungen an aufnehmende Schulen zu anderen Zwecken als der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht sind der im Anhang beigefügten Tabelle zu entnehmen.

Unsere Datenschutzbeauftragteerreichen Sie unter der Emailadresse (gudrun.wienecke@obs-deilich.eu)

Auftragsverarbeitung

Die Untis GmbH verarbeitet auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Auftragsverarbeiter weisungsgebunden personenbezogene Daten in unserem Auftrag zum Zwecke der Stundenplanerstellung im Rahmen der Nutzung des Programms Web-Untis.

Die Iserv GmbH verarbeitet auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Auftragsverarbeiter weisungsgebunden personenbezogene Daten in unserem Auftrag zum Zwecke der Wartung des Schulservers Iserv.

III. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Im Schulbereich ist für die Speicherdauer der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur „Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen: Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG“ 2.1.2012 (RdErl. d. MK v. 2.1.2012 -11-02201/1, 05410/1.2 (Nds.MBl. Nr.3/2012 S.81; SVBl. 3/2012 S.162) -VORIS 22560 -Im Einvernehmen mit der StK und dem MI -) maßgebend. 

IV. Betroffenenrechte

Sie können folgende Rechte geltend machen:

Auskunft/ Akteneinsicht
Gem. Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, Auskunft bzw. Akteneinsicht über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten

Berichtigung
Sind bei uns gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig, haben Sie gem. Art. 16 DSGVO das Recht, diese berichtigen bzw. vervollständigen zu lassen. 

Löschung
Art. 17 DSGVO normiert das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Dieses Recht steht Ihnen insbesondere dann zu, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten zurErfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder Sie Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen haben.

Einschränkung der Verarbeitung
Gem. Art. 18 DSGVO können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verlangen, wenn
– die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird
– die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen
– wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oderVerteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
– oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben

Widerspruch
Sie können bei Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, ein Widerspruchsrecht geltend machen. Gem. Art. 21 DSGVO ist jedoch zu berücksichtigten, ob schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Datenübertragbarkeit
Ist die Verarbeitung Ihrer Daten mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens erfolgt, haben Sie gem. Art. 20 DSGVO das Recht, die Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und an eine andere Schule zu übermitteln bzw. durch uns übermitteln zu lassen.

Widerruf der Einwilligung
Sie haben gem. Art. 7 Absatz 3 DSGVO das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Beschwerde
Art. 77 DSGVO normiert ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover. E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de.
Eine Beschwerde hat über das auf der Homepage der Landesbeauftragten für den Datenschutz eingestellte Beschwerdeformular zu erfolgen.

V. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
Die datenverarbeitende Stelle ist die Oberschule Bad Harzburg, Deilichstr. 12, 38667 Bad Harzburg. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter der Emailadresse datenschutz@obs-deilich.de

Die Übersicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie hier.