Wozu digitale Medien im Fachunterricht?

headerNutzung digitaler Medien im Fachunterricht

Die Devise des „lebenslangen Lernens” gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer. Aus der Tatsache, dass das Unterrichten zunehmend komplexer und differenzierter und damit fordernder wird, folgert als logische Konsequenz, sich stetig neu zu informieren, sich inhaltlich und methodisch fortzubilden, dieses in Form kompetenzorientierten Unterrichtens umzusetzen und zu reflektieren. Dies bedeutet aber auch, dass Unterricht mehr zu sein hat als reine Wissensvermittlung. Dabei kann der reflektierte Einsatz digitaler Medien im Fachunterricht hilfreich sein: sie sind Werkzeuge,um Schülerinnen und Schüler zu motivieren sich Wissen selbst anzueignen.

Wozu digitale Medien im Fachunterricht?  Fortbildungsangebote: Unterrichten mit:
– interaktiven Whiteboards – didaktischen DVDs – Online Medien – digitaler Foto- und Filmkamera

Klaus D. Tomczak – 0511 9896820 – klaus.tomczak@mzrh.de

goalle Infos pdf

Quelle: Medienzentrum der Region Hannover Wozu digitale Medien im Fachunterricht?

Wozu digitale Medien im Fachunterricht?

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Die Devise des „lebenslangen Lernens” gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer. Aus der Tatsache, dass das Unterrichten zunehmend komplexer und differenzierter und damit fordernder wird, folgert als logische Konsequenz, sich stetig neu zu informieren, sich inhaltlich und methodisch fortzubilden, dieses in Form kompetenzorientierten Unterrichtens umzusetzen und zu reflektieren. Dies bedeutet aber auch, dass Unterricht mehr zu sein hat als reine Wissensvermittlung. Dabei kann der reflektierte Einsatz digitaler Medien im Fachunterricht hilfreich sein: sie sind Werkzeuge,um Schülerinnen und Schüler zu motivieren sich Wissen selbst anzueignen.

Wozu digitale Medien im Fachunterricht?  Fortbildungsangebote: Unterrichten mit:
– interaktiven Whiteboards – didaktischen DVDs – Online Medien – digitaler Foto- und Filmkamera

Klaus D. Tomczak – 0511 9896820 – klaus.tomczak@mzrh.de

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Quelle: Wozu digitale Medien im Fachunterricht?

Portal Medienbildung

Das Portal bietet eine Einführung in Grundlagen zur Vermittlung von Medienkompetenz und zum Lernen mit und über Medien, informiert über medienpädagogische Aktivitäten im Lande und stellt Projekte und deren Ergebnisse vor. Darüber hinaus werden Medien und Materialien für Unterricht, außerschulische Bildung und die Medienkulturarbeit online zur Verfügung gestellt.

Quelle: Portal Medienbildung

WebUntis – Elektronisches Klassenbuch und mehr ….

Es erreichte uns eine Anfrage zum Produkt „WebUntis“. Wir stellen hier unsere Einschätzung allgemein zur Verfügung:

  1. Laut Niedersächsischem Datenschutzgesetz § 4 ist „die Verarbeitung personenbezogener Daten [ist] nur zulässig, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder 2. die Betroffenen eingewilligt haben.“
    Das gilt natürlich auch für die Nutzung externer Angebote, von denen sich die Schule eine Erleichterung ihrer Arbeit verspricht. Es ist also zunächst einmal immer zu klären, welche personenbezogenen Daten überhaupt durch den externen Anbieter verarbeitet werden dürfen. Maßstab ist nicht die Funktionsvielfalt des Angebots, sondern die Erlaubnis durch ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift. Einschlägig hierfür ist vor allem § 31 NSchG. In jedem anderen Fall müsste jeder Betroffene freiwillig einwilligen. Wenn es also nur darum ginge, ein bisher vor Ort praktiziertes Verfahren 1:1 an einen Dienstleister auszulagern, wäre das Vorgehen deutlich weniger aufwändig als bei der Einführung eines erweiterten Verfahrens. WebUntis scheint in diesem Sinne ein erweitertes Verfahren zu sein.
  2. Der Datenschutzbeauftragte der Schule ist im Vorfeld der Entscheidung einzubinden. „Den Beauftragten obliegt die Vorabprüfung von Verfahren nach § 7 Abs. 3, wobei in Zweifelsfällen die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen ist.“ (§8a NDSG)
  3. Die Mitbestimmungsrechte der Personalräte nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) bei der „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen” sowie nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG bei der „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden” sind zu berücksichtigen. Eine Dienstvereinbarung zur Nutzung von WebUntis auf der Basis der vom Anbieter übermittelten Informationen (s. u.) erscheint ein geeignetes Mittel dazu.
  4. Das Verfahren „WebUntis“ fällt unter den Begriff Auftragsdatenverarbeitung. Die Regelungen dazu finden sich in § 6 NDSG.
    Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf dem Datenschutzportal des NiBiS.
    Die Schule muss danach einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Anforderungen des § 6 NDSG mit dem Anbieter schließen. Der Anbieter muss vor allem in diesem Vertrag zusichern, technische und organisatorische Maßnahmen gemäß § 7 NDSG umzusetzen. Auf der Basis dieser Informationen muss die Schule dann eine Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 NDSG erstellen.
    Die dafür benötigten Unterlagen sollten Ihnen vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, da nur der Anbieter über die überwiegend technischen Aspekte kompetent Auskunft geben kann. Aufgabe der Schule ist es dann allerdings immer noch, „sich über die Beachtung der Maßnahmen nach § 7 und der erteilten Weisungen zu vergewissern“ (§ 6 NDSG). Das müsste dann eigentlich vor Ort in Österreich geschehen, und zwar in regelmäßigen Abständen.
    Wenn der Anbieter die Unterlagen bereithält, wäre nur der letztgenannte Punkt problematisch.

Das sind einige grundsätzliche Informationen, die Ihnen sicherlich deutlich machen, dass die Entscheidung für das Angebot „WebUntis“ nicht allein von der Attraktivität des Produktes abhängig gemacht werden sollte.
Meine Recherchen haben folgende weitere Ergebnisse gebracht:

  1. Die in der Werbung angepriesene Begutachtung durch das ULD bezieht sich nicht auf das WebUntis Gesamtpaket, sondern nur auf WebUntis Klassenbuch. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Schreiben nur um eine Beschreibung des derzeitigen Verfahrensstandes handelt. Die Zertifizierung steht noch aus.
  2. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat sich vor einiger Zeit zu WebUntis geäußert. Der Hersteller hat darauf vielleicht ja schon reagiert. http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/766/jb2010.pdf (S. 145f.)
  3. Ein Artikel in der Tiroler Tageszeitung ist insofern interessant, als er auf einen gesonderten Vertrag verweist, den man mit den Anbietern geschlossen hat. Sicherlich wäre der angesprochene Vertragstext eine gute Hilfe bei der Formulierung des Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung, falls der Anbieter nicht ohnehin auf diesen Text zur Formulierung zurückgreift.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz WebUntis – Elektronisches Klassenbuch und mehr ….

WebUntis – Elektronisches Klassenbuch und mehr ….

Es erreichte uns eine Anfrage zum Produkt “WebUntis”. Wir stellen hier unsere Einschätzung allgemein zur Verfügung:

  1. Laut Niedersächsischem Datenschutzgesetz § 4 ist “die Verarbeitung personenbezogener Daten [ist] nur zulässig, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder 2. die Betroffenen eingewilligt haben.”
    Das gilt natürlich auch für die Nutzung externer Angebote, von denen sich die Schule eine Erleichterung ihrer Arbeit verspricht. Es ist also zunächst einmal immer zu klären, welche personenbezogenen Daten überhaupt durch den externen Anbieter verarbeitet werden dürfen. Maßstab ist nicht die Funktionsvielfalt des Angebots, sondern die Erlaubnis durch ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift. Einschlägig hierfür ist vor allem § 31 NSchG. In jedem anderen Fall müsste jeder Betroffene freiwillig einwilligen. Wenn es also nur darum ginge, ein bisher vor Ort praktiziertes Verfahren 1:1 an einen Dienstleister auszulagern, wäre das Vorgehen deutlich weniger aufwändig als bei der Einführung eines erweiterten Verfahrens. WebUntis scheint in diesem Sinne ein erweitertes Verfahren zu sein.
  2. Der Datenschutzbeauftragte der Schule ist im Vorfeld der Entscheidung einzubinden. “Den Beauftragten obliegt die Vorabprüfung von Verfahren nach § 7 Abs. 3, wobei in Zweifelsfällen die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu beteiligen ist.” (§8a NDSG)
  3. Die Mitbestimmungsrechte der Personalräte nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) bei der „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen” sowie nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG bei der „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden” sind zu berücksichtigen. Eine Dienstvereinbarung zur Nutzung von WebUntis auf der Basis der vom Anbieter übermittelten Informationen (s. u.) erscheint ein geeignetes Mittel dazu.
  4. Das Verfahren “WebUntis” fällt unter den Begriff Auftragsdatenverarbeitung. Die Regelungen dazu finden sich in § 6 NDSG.
    Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf dem Datenschutzportal des NiBiS.
    Die Schule muss danach einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Anforderungen des § 6 NDSG mit dem Anbieter schließen. Der Anbieter muss vor allem in diesem Vertrag zusichern, technische und organisatorische Maßnahmen gemäß § 7 NDSG umzusetzen. Auf der Basis dieser Informationen muss die Schule dann eine Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 NDSG erstellen.
    Die dafür benötigten Unterlagen sollten Ihnen vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, da nur der Anbieter über die überwiegend technischen Aspekte kompetent Auskunft geben kann. Aufgabe der Schule ist es dann allerdings immer noch, “sich über die Beachtung der Maßnahmen nach § 7 und der erteilten Weisungen zu vergewissern” (§ 6 NDSG). Das müsste dann eigentlich vor Ort in Österreich geschehen, und zwar in regelmäßigen Abständen.
    Wenn der Anbieter die Unterlagen bereithält, wäre nur der letztgenannte Punkt problematisch.

Das sind einige grundsätzliche Informationen, die Ihnen sicherlich deutlich machen, dass die Entscheidung für das Angebot “WebUntis” nicht allein von der Attraktivität des Produktes abhängig gemacht werden sollte.
Meine Recherchen haben folgende weitere Ergebnisse gebracht:

  1. Die in der Werbung angepriesene Begutachtung durch das ULD ist nirgendwo nachzulesen. Weder beim ULD noch auf der Homepage des Anbieters. Es ist also überhaupt nicht klar, was im Detail durch das ULD mit welchem Ergebnis überprüft wurde.
  2. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat sich vor einiger Zeit zu WebUntis geäußert. Der Hersteller hat darauf vielleicht ja schon reagiert. http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/766/jb2010.pdf (S. 145f.)
  3. Ein Artikel in der Tiroler Tageszeitung ist insofern interessant, als er auf einen gesonderten Vertrag verweist, den man mit den Anbietern geschlossen hat. Sicherlich wäre der angesprochene Vertragstext eine gute Hilfe bei der Formulierung des Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung, falls der Anbieter nicht ohnehin auf diesen Text zur Formulierung zurückgreift.

Quelle: WebUntis – Elektronisches Klassenbuch und mehr ….

Schulbücher einscannen?

Darf eine Lehrkraft die digitale Kopie eines Schulbuchs, das sie selbst besitzt, auch im Unterricht verwenden oder verstößt sie damit gegen das geltende Urheberrecht?

Tablets können Lehrkräften nicht nur den Alltag erleichtern, sondern auch die Büchertaschen. Statt die vielen schweren Bücher herumzuschleppen, werden sie eingescannt und sind als PDF-Dokument auf dem Smartphone oder dem Tablet dabei. Auch Notizen können digital eingefügt und jederzeit geändert oder angepasst werden. So praktisch diese Methode auch ist, sie ist nicht immer legal. Selbst dann, wenn der Lehrer die digitalen Kopien weder veröffentlicht noch präsentiert, kann der Scan an sich schon gegen das Urheberrecht verstoßen.

Lesen Sie den gesamten Beitrag auf lehrer-online.de.

Quelle: Schulbücher einscannen?

Bilder unter freier Lizenz nutzen – Erklärvideo und Checkliste

“Die Nutzung von Bildern unter freier Lizenz ist in der digitalen Gesellschaft eine beliebte Möglichkeit für Präsentationen und Websites. Z.B. die Creative Commons-Lizenzen ermöglichen eine kostenlose und einfache Nutzung von Fotos und Grafiken, die sich mit dem Urheberrecht verträgt. Allerdings: „Unter freier Lizenz“ bedeutet nicht „lizenzfrei“ – im Gegenteil. Wer bei der Nutzung nicht alle Vorgaben der Lizenz einhält, der begeht einen Urheberrechtsverstoß. Das Video erläutert die Auflagen anhand einer Checkliste mit 10 Punkten. Auch das Recht am eigenen Bild wird dabei berücksichtigt.”
Quelle: Informationstext zum eingebundenen Video von open-educational-resources Transferstelle für OER.

Urheber des Videos: Blanche Fabri, Melanie Kolkmann, Tessa Moje Jöran Muuß-Merholz für open-educational-resources.de – Transferstelle für OER

Vielen Dank an die Filmproduzenten von open-educational-resources Transferstelle für OER für den Videoclip und die Checkliste zum Downloaden!

Quelle: Bilder unter freier Lizenz nutzen – Erklärvideo und Checkliste

Gerätemanagement für Tablets

Immer mehr Schulen und Bildungseinrichtungen nutzen Tablets als Unterrichtsmedium. Damit stellt sich auch die Frage nach dem Gerätemanagement – zentral in der Schule oder dezentral durch die Schülerinnen und Schüler?

MDM, AC, VPP, DEP – eine ganze Fülle von Abkürzungen geistert in diesem Zusammenhang durch die Diskussionen. Die folgenden Folien verschaffen einen kurzen Überblick über einige Möglichkeiten der Geräte- und App-Verwaltung sowie den „geführten Zugriff“.

AC und MDM

Quelle: Tablet Projekt NLQ Gerätemanagement für Tablets

Gerätemanagement für Tablets

Immer mehr Schulen und Bildungseinrichtungen nutzen Tablets als Unterrichtsmedium. Damit stellt sich auch die Frage nach dem Gerätemanagement – zentral in der Schule oder dezentral durch die Schülerinnen und Schüler?

MDM, AC, VPP, DEP – eine ganze Fülle von Abkürzungen geistert in diesem Zusammenhang durch die Diskussionen. Die folgenden Folien verschaffen einen kurzen Überblick über einige Möglichkeiten der Geräte- und App-Verwaltung sowie den “geführten Zugriff”.

AC und MDM

Quelle: Gerätemanagement für Tablets

Popcorn Time – Abmahnung droht!

“Ein neues Filmportal ist in aller Munde – Popcorn Time. Popcorn Time ist übersichtlich aufgebaut wie eine Mediathek und bietet für den Film- und Serienfreund viele aktuelle Spielfilme und Serien aus unterschiedlichen Genres. Auf den ersten Blick wirkt es wie eine neue Streaming-Plattform. Man wählt einen Film aus, drückt den Button „Anschauen“ und schon läuft der gewünschte Film / Serie. Das Programm hat nicht alte Kamellen im Angebot, im Gegenteil, in vielen Fällen laufen die Filme noch parallel im Kino. Natürlich alles „kostenlos“ und „legal“. Eigentlich zu schön um wahr zu sein. Oder etwa doch nicht?”

Ausführliche Informationen darüber, warum Nutzer dieses Angebots eine gebührenpflichtige Abmahnung riskieren, finden Sie in diesem Artikel, aus dem wir die Eingangs-Passage zitiert haben: https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/popcorn-time-ist-die-nutzung-von-popcorn-time-legal-bzw-erlaubt-streaming-oder-tauschboerse.html

Quelle: Popcorn Time – Abmahnung droht!