AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz in Schulen“ (GF)

Es ist das nachstehend beschriebene Fortbildungsangebot in die VeDaB eingestellt worden:

Datum: 20.03.2019
Uhrzeit: 14.00 bis 17.00 Uhr

Ort: Kreismedienzentrum Gifhorn

Anmeldelink: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=105625

Beschreibung:

Es soll in die Datenschutzproblematik an Schulen eingeführt werden. Gerade unter Betrachtung der DS-GVO, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, kommt es vielfach zu einem Anpassungsbedarf des schulischen Datenschutzes.

Exemplarisch soll an den Themen: Wo trifft Datenschutz auf schulische Belange, Informationspflicht, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit und Auftragsdatenverarbeitung ein Grundverständnis für den schulischen Datenschutz und daraus folgende notwendige Handlungen erlangt werden.

Diese Veranstaltung ist für Datenschutzeinsteiger gedacht!

 

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz in Schulen“ (GF)

AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz in Schulen“ (LG)

Es ist das nachstehend beschriebene Fortbildungsangebot in die VeDaB eingestellt worden:

Datum: 20.02.2019
Uhrzeit: 14.00 bis 17.00 Uhr

Ort: BBS1 Lüneburg

Anmeldelink: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=105012

Beschreibung:

Es soll in die Datenschutzproblematik an Schulen eingeführt werden. Gerade unter Betrachtung der DS-GVO, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, kommt es vielfach zu einem Anpassungsbedarf des schulischen Datenschutzes.

Exemplarisch soll an den Themen: Wo trifft Datenschutz auf schulische Belange, Informationspflicht, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit und Auftragsdatenverarbeitung ein Grundverständnis für den schulischen Datenschutz und daraus folgende notwendige Handlungen erlangt werden.

Diese Veranstaltung ist für Datenschutzeinsteiger gedacht!

 

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz in Schulen“ (LG)

AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz – Modul 4 (Mobiles Lernen) ZUSATZ-KURS“ (OS)

Es ist in der VeDaB ein neues Angebot zum Thema “Datenschutz in Schulen” eingestellt worden.

Es handelt sich bei dieser Veranstaltung um den vierten Teil einer Schulung für schulische Datenschutzbeauftragte. Die Fortbildung richtet sich aber auch an diejenigen, die mobile Endgeräte an ihrer Schule einführen möchten, denn bei der Einführung wird oftmals übersehen, dass die technische und pädagogische Innovation auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten betrachtet werden muss. Am Ende der Veranstaltung haben Sie einen Überblick über dieses Themenfeld und kennen Musterdokumente sowie Ansprechpartner, falls noch Nachholbedarf bestehen sollte.

Datum: 12.03.2019

Uhrzeit: 15.00 bis 17.30 Uhr

Ort: Medienzentrum Osnabrück

 

Weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung finden Sie hier:

https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=108004

 

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz AUSGEBUCHT: Fortbildungsangebot „Datenschutz – Modul 4 (Mobiles Lernen) ZUSATZ-KURS“ (OS)

Weitergabe Schülerdaten an Ausbildungsbetriebe

Gemäß Erlass des Kultusministeriums „Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der dualen Berufsausbildung“ vom 06.09.2018, Az. 41-81030/a, bedarf die Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände der Schülerinnen und Schüler an deren Ausbildungsbetriebe keiner vorherigen Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigter, sofern besondere schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.

Wann sind besondere schutzwürdige Belange im Sinne des Erlasses betroffen?

Besonders schutzwürdige Belange im Sinne des Erlasses sind betroffen, wenn das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten dem Interesse an der Weitergabe der Daten überwiegt. Im Regelfall überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung nicht, sodass keine schutzwürdigen Belange betroffen sind. Nur in atypischen Einzelfällen bedarf es somit einer gesonderten Interessenabwägung. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die schlechten Noten oder unentschuldigten Fehlzeiten auf einem Grund basieren, den die/der Auszubildende nicht zu vertreten hat, z.B. eine besondere psychische Belastungssituation, welche der Schule bekannt geworden ist. In Zweifelsfällen können Sie sich für eine Einzelfallberatung an die für Sie zuständige Datenschutzdezernentin oder den für Sie zuständigen Datenschutzdezernenten bei der NLSchB wenden.

Was ist bei der Datenweitergabe von Berufsbildenden Schulen an Betriebe im Rahmen der dualen Berufsausbildung zu beachten?

Aufgrund der aktuellen Rechtslage muss die Berufsbildende Schule bevor sie die Daten übermittelt eine Verpflichtungserklärung des/der Empfängers/Empfängerin der Daten mit dem Inhalt einholen, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Eine Muster für eine solche Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Welche Daten der Lehrkräfte dürfen für die Berufung in Prüfungsausschüsse an Kammern weitergegeben werden?

Für die Berufung in einen Prüfungsausschuss dürfen neben den Namen lediglich die dienstlichen Adressen der Lehrkräfte weitergeben werden.

Musterverpflichtungserklärung bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Ausbildungsbetriebe

Die ………. (Name der Schule) beabsichtigt, im Rahmen der dualen Berufsausbildung der/des ……………… (Name, Vorname) zur/zum …………………. (Name des Ausbildungsganges) den Ausbildungsbetrieb regelmäßig über den schulischen Leistungsstand und ggf. vorhandene Fehlzeiten in der Schule zu informieren.

Um sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden, verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb ……………….. (Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs), die von der Schule zu übermittelnden Daten ausschließlich für den Zweck der Durchführung des Ausbildungsverhältnisses mit ………………  (Name, Vorname) zu nutzen.

………………………………………………………………………………….………………………………………………………

Datum, Ort, Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person des Ausbildungsbetriebs

Quelle: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/datenschutz/schuelerakten/weitergabe-schuelerdaten-an-ausbildungsbetriebe (2019-01-11)

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Weitergabe Schülerdaten an Ausbildungsbetriebe

Lehrkräfte können weiter urheberrechtlich geschützte Inhalte für modernen Unterricht nutzen

Länder schließen unter Federführung Bayerns neuen Vertrag zu Vervielfältigungen im Unterricht – Sichere Rechtsgrundlage auch in Zukunft

Lehrkräfte können weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern, Unterrichtswerken, Presseartikeln sowie Musiknoten analog wie digital vervielfältigen und sie ihren Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Mit einem neuen Gesamtvertrag sichern die deutschen Länder unter Federführung des Amtschefs des Bayerischen Kultusministeriums Herbert Püls, die Verwertungsgesellschaften (VG) Wort, Bild-Kunst und Musikedition sowie der Verband Bildungsmedien (VBM) und die PMG Presse-Monitor GmbH (PMG) die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder für den Unterricht an Schulen.
Für Amtschef Püls steht bei dem Vertrag ein zentraler Aspekt für die Schulen im Vordergrund: „Unsere Lehrerinnen und Lehrer haben auch in Zukunft eine sichere Rechtsgrundlage für ihr Handeln. Damit können sie den Unterricht auch weiterhin ansprechend und qualitätsvoll gestalten und ihren Schülerinnen und Schülern zusätzliches Material bereitstellen – und das in analoger wie auch in digitaler Form.“

Auch digitale Vervielfältigung möglich

Konkret dürfen Lehrkräfte bis zu 15 Prozent, maximal aber 20 Seiten, eines urheberrechtlich geschützten Werkes analog vervielfältigen oder einscannen und sie an die eigenen Schülerinnen und Schüler weitergeben – auch per E-Mail, mit dem Whiteboard, dem Beamer oder dem Stick.

Die Vertreter der VG Wort, Dr. Robert Staats, des VBM, Dr. Ilas Körner-Wellershaus und der PMG, Dr. Oliver Graßy, betonen: „Unser gemeinsames Ziel, die Rechteeinräumung und deren angemessene Vergütung im Interesse des Schulunterrichts auch für die nächsten Jahre nutzerfreundlich zu gestalten, haben wir erreicht.“

Die Vereinbarung wurde nötig, da sich durch die im Frühjahr 2018 in Kraft getretenen Neuregelungen im Urheberrechtsgesetz die Rahmenbedingungen für Nutzungen an Bildungseinrichtungen wie Schulen geändert haben.

Quelle und Link zum Vertragstext: https://www.km.bayern.de/pressemitteilung/11525/nr-001-vom-08-01-2019.html

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Lehrkräfte können weiter urheberrechtlich geschützte Inhalte für modernen Unterricht nutzen