Dürfen Lehrkräfte WhatsApp für dienstliche Zwecke nutzen?

WhatsApp ist der unter Schülerinnen und Schülern aber auch unter Lehrerinnen und Lehrern am weitesten verbreitete Messengerdienst. Viele Lehrerinnen und Lehrer fragen sich, inwieweit der Einsatz von WhatsApp für dienstliche Zwecke zulässig ist. Bevor auf die rechtlichen Aspekte eingegangen wird, soll kurz die Funktionsweise von WhatsApp skizziert werden:

WhatsApp ist ein Messengerdienst, der es ermöglicht über Smartphones, die mit dem Internet verbunden sind, Text- und Sprachnachrichten auszutauschen. Die Benutzer registrieren sich bei WhatsApp und installieren auf ihren Smartphones die WhatsApp-Client App. Die Software nimmt Zugriff auf die im Adressbuch des Smartphones gespeicherten Daten und prüft, welche dieser Nutzer ebenfalls WhatsApp installiert haben. Bei dieser Prüfung werden sämtliche im Smartphone des Nutzers gespeicherten Adressdaten an die in den USA befindlichen Server des Betreibers übertragen.

Neben der direkten Kommunikation zwischen zwei Personen besteht die Möglichkeit, Gruppen zum Austausch von Textnachrichten einzurichten. Ein WhatsApp Nutzer kann eine solche Gruppe einrichten, das Themenfeld der Kommunikation in der Gruppe bestimmen und andere WhatsApp Nutzer in die Gruppe einladen.  Wer die Einladung annimmt und Gruppenmitglied wird, kann eine Textnachricht in die Gruppe schreiben.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist problematisch, dass bei der Installation der App sämtliche Adressbuchdaten abgerufen und mit einer in den USA befindlichen Datenbank aller registrierten WhatsApp Nutzer abgeglichen werden. Durch den „patriot act“ ist es amerikanischen Sicherheitsbehörden möglich, ohne einen näheren Anlass in die Datenbestände Einsicht zu nehmen. Sämtliche im Adressbuch des Nutzers gespeicherten Kontakte werden auf diese Art und Weise für ausländische Geheimdienste sichtbar. Dies dürfte den wenigsten Nutzern bewusst sein. Die Schule sollte es daher unterlassen, schulische Nachrichten in WhatsApp zu senden, weil Eltern oder Schülerinnen und Schüler auf diese Art und Weise faktisch zu einer Registrierung bei WhatsApp und damit zur Preisgabe ihrer im Adressbuch des Smartphones gespeicherten Adressdaten gezwungen wären.

Gegen die dienstliche Verwendung von WhatsApp Gruppen spricht außerdem das Design der Gruppenfunktion bei WhatsApp. Dies hat zur Folge, dass die Gruppenmitglieder die Mobilfunknummern aller anderen Gruppenmitglieder im Klartext zur Kenntnis nehmen können. Im Ergebnis übermittelt die Schule dadurch personenbezogene Daten an Dritte. Da keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die eine solche Weitergabe vorsieht, ist eine Einwilligung der Eltern zur Datenweitergabe zwingend erforderlich. Eine solche Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf freiwilliger Basis erteilt wird. Die Schule darf für keinen faktischen Zwang zur Erteilung der Einwilligung sorgen, weil die Eltern wichtige Informationen ohne die Erteilung der Einwilligung nicht erhalten würden.

Zudem widerspricht die Speicherung der Mobilfunknummern sämtlicher Eltern auf dem privaten Smartphone der Lehrkraft Ziffer 1.3 des Runderlasses der MK vom 01.02.2012 VORIS 20600 – Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten informations-technischen Systemen von Lehrkräften. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften ist auf privaten IT-Systemen nicht gestattet.

Schließlich besteht die Problematik, dass WhatsApp die Weitergabe von personenbezogenen Daten seiner Nutzer an Facebook zu Werbezwecken plant. Diese wurde zwar nach Protesten der unabhängigen Datenschutzbehörden vorläufig ausgesetzt. WhatsApp hat aber von seinen Plänen nicht endgültig Abstand genommen. Die Datenweitergabe, welche nach Ansicht der unabhängigen Datenschutzbehörden rechtswidrig ist, könnte jederzeit wieder aufgenommen werden.

Fazit:

Vom Einsatz von WhatsApp zu dienstlichen Zwecken muss abgeraten werden.

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Dürfen Lehrkräfte WhatsApp für dienstliche Zwecke nutzen?