Schulhomepage: Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten

Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat einen Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht:

Welche Inhalte darf man für die Schulhomepage verwenden und welche nicht? Wieso ist immer wieder von Abmahnungen die Rede? Gibt es spezielle Regeln für Schulen?

Grundsätzlich darf für die Gestaltung eigener Webseiten (Homepages) kein urheberrechtlich geschütztes Material (Bilder, Logos, Texte und andere Dateien) aus anderen Quellen im Internet verwendet werden. Urheberrechtlich geschützt ist im Zweifelsfall: ALLES – alle Inhalte im Netz, Dateien egal welcher Art sind von einer bestimmten Person kreiert, geschaffen bzw. gestaltet worden, auch wenn sie noch so einfach und belanglos erscheinen. Diese Inhalte sind zwar frei zugänglich, dennoch besteht an allem das „geistige Eigentum“ des jeweiligen Schöpfers, eben das Urheberrecht.

Ohne das ausdrückliche Einverständnis jenes Urhebers darf man die beschriebenen Inhalte zwar ansehen, nicht jedoch anderweitig verwenden, insbesondere nicht für die eigene Homepage kopieren. Ausgenommen sind solche Inhalte, bei denen der Urheber die weitere Verwendung unmissverständlich erlaubt hat –  so wie es im nicht digitalen Bereich beispielsweise Verlage mit dem Verkauf sogenannter Kopiervorlagen handhaben.

Viele, wohl die meisten Inhalte sind nicht nur geschützt. Es gibt diverse Firmen und Unternehmen des gewerblichen Rechtsschutzes, denen sich die Urheber zur Durchsetzung des Schutzes ihres geistigen Eigentums bedienen und die ihren Auftrag professionell wahrnehmen. Sie scannen mittels einer Überwachungssoftware das Netz nach etwaigen Verstößen. Werden Verstöße entdeckt, werden regelmäßig Rechtsanwälte beauftragt,  die neben einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und weitere Kosten geltend machen, die zumeist auch von Grund und Höhe berechtigt sind. Diese Kosten belaufen sich in der Regel in vierstelliger Höhe. Darüber hinaus wird durch die NLSchB geprüft, ob die betreffende Person im Wege des Regresses zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Ein Regress ist immer dann gegeben, wenn die Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Da aufgrund mehrerer Fälle, die sich in den letzten Jahren ereignet haben, diese Sach- und Rechtslage hinreichend bekannt ist, im Internet der NLSchB entsprechende Hinweise zur Verfügung stehen und die Thematik seit Jahren in den Medien präsent ist, wird man bei Verstößen im Regelfall von grober Fahrlässigkeit ausgehen müssen. Es wird daher unbedingt um Beachtung gebeten hinsichtlich der künftigen Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material.“

Den kompletten Beitrag sowie weitere  Informationen finden Sie hier!

Quelle: NIBIS Portal Datenschutz Schulhomepage: Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten