Weitergabe Schülerdaten an Ausbildungsbetriebe

Gemäß Erlass des Kultusministeriums „Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der dualen Berufsausbildung“ vom 06.09.2018, Az. 41-81030/a, bedarf die Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände der Schülerinnen und Schüler an deren Ausbildungsbetriebe keiner vorherigen Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigter, sofern besondere schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.

Wann sind besondere schutzwürdige Belange im Sinne des Erlasses betroffen?

Besonders schutzwürdige Belange im Sinne des Erlasses sind betroffen, wenn das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten dem Interesse an der Weitergabe der Daten überwiegt. Im Regelfall überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung nicht, sodass keine schutzwürdigen Belange betroffen sind. Nur in atypischen Einzelfällen bedarf es somit einer gesonderten Interessenabwägung. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die schlechten Noten oder unentschuldigten Fehlzeiten auf einem Grund basieren, den die/der Auszubildende nicht zu vertreten hat, z.B. eine besondere psychische Belastungssituation, welche der Schule bekannt geworden ist. In Zweifelsfällen können Sie sich für eine Einzelfallberatung an die für Sie zuständige Datenschutzdezernentin oder den für Sie zuständigen Datenschutzdezernenten bei der NLSchB wenden.

Was ist bei der Datenweitergabe von Berufsbildenden Schulen an Betriebe im Rahmen der dualen Berufsausbildung zu beachten?

Aufgrund der aktuellen Rechtslage muss die Berufsbildende Schule bevor sie die Daten übermittelt eine Verpflichtungserklärung des/der Empfängers/Empfängerin der Daten mit dem Inhalt einholen, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Eine Muster für eine solche Verpflichtungserklärung finden Sie hier.

Welche Daten der Lehrkräfte dürfen für die Berufung in Prüfungsausschüsse an Kammern weitergegeben werden?

Für die Berufung in einen Prüfungsausschuss dürfen neben den Namen lediglich die dienstlichen Adressen der Lehrkräfte weitergeben werden.

Musterverpflichtungserklärung bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Ausbildungsbetriebe

Die ………. (Name der Schule) beabsichtigt, im Rahmen der dualen Berufsausbildung der/des ……………… (Name, Vorname) zur/zum …………………. (Name des Ausbildungsganges) den Ausbildungsbetrieb regelmäßig über den schulischen Leistungsstand und ggf. vorhandene Fehlzeiten in der Schule zu informieren.

Um sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden, verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb ……………….. (Bezeichnung des Ausbildungsbetriebs), die von der Schule zu übermittelnden Daten ausschließlich für den Zweck der Durchführung des Ausbildungsverhältnisses mit ………………  (Name, Vorname) zu nutzen.

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Datum, Ort, Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person des Ausbildungsbetriebs

Quelle: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/datenschutz/schuelerakten/weitergabe-schuelerdaten-an-ausbildungsbetriebe (2019-01-11)

 

Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Weitergabe Schülerdaten an Ausbildungsbetriebe kann er dort direkt aufgerufen werden.
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