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Medizinische MNB ab dem 10. Januar 2022 und Testungen

I. Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ab dem 10.Januar 2022. 

“Es ist im Schulgebäude während des Unterrichtes und außerhalb des Unterrichtes aller Schuljahr- gänge grundsätzlich eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr können nur noch bis zu den Weihnachtsferien anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kenn- zeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ab dem 10. Januar 2022 müssen alle Schülerinnen und Schüler eine medizinische Maske tragen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind unzulässig.”

“k) Warnstufe 2: Nach § 8 Abs. 6 Niedersächsische Corona-Verordnung gilt ab Warnstufe 2 bei Veranstaltungen in Innenräumen eine FFP 2-Pflicht (oder gleichwertig). Da Schule nicht unter den Begriff „Veranstaltungen“ fällt, ist der Schulbereich von der Vorschrift nicht betroffen. Daher bleibt es im Schulbereich bei einer medizinischen Maske, für Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahre reicht bis zu den Weihnachtsferien eine textile Barriere.”

Quelle: Rundverfügung Nr. 31/2021 vom 14.12.2021, S. 4, S. 7.

II. Testungen vor und nach den Weihnachtsferien

II. Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

a) “Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.”

b) “Abweichend von a) reicht für Schülerinnen und Schüler […] der Nachweis der dreimaligen Durchführung pro Woche eines” durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen Antigentests.

“Abweichend hiervon muss durch Schülerinnen und Schüler an den ersten fünf Schultagen nach den Weihnachtsferien ein Test an jedem Präsenztag durchgeführt werden.”

Das Zutrittsverbot gilt nicht für:

“4. Personen, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen;

Wichtig: “soweit bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe/Klasse der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, unterliegen auch die Schülerinnen und Schüler dieser Lerngruppe/Klasse, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennach- weis vorlegen der Testpflicht, bis in dem Fall ein negativer PCR-Test vorliegt oder im Falle eines positiven PCR-Testes für die Dauer von 5 Schultagen (ABIT siehe unten).”

Quelle: Rundverfügung Nr. 31/2021 vom 14.12.2021, S. 8f.