{"id":155,"date":"2024-03-11T11:39:24","date_gmt":"2024-03-11T10:39:24","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/wbsbram\/?page_id=155"},"modified":"2025-01-07T14:59:45","modified_gmt":"2025-01-07T13:59:45","slug":"ueberpruefungsverfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wordpress.nibis.de\/wbsbram\/ueberpruefungsverfahren\/","title":{"rendered":"\u00dcberpr\u00fcfungsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung ist durch die \u201eVerordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung\u201c sowie durch die Erg\u00e4nzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzungsbedarf kann in Niedersachsen in den F\u00f6rderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Lernen, H\u00f6ren, Sehen, Sprache sowie k\u00f6rperliche und motorische Entwicklung festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Bedarf an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung wird nur im Ausnahmefall festgestellt. Voraussetzungen hierf\u00fcr sind, dass auch mit Hilfe zus\u00e4tzlicher F\u00f6rderma\u00dfnahmen keine Lernerfolge erreicht werden, aufgrund einer drohenden Behinderung weitergehende sonderp\u00e4dagogische Unterst\u00fctzung notwendig ist oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das fr\u00fchzeitige Erkennen von Beeintr\u00e4chtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung f\u00fcr einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Ma\u00dfnahmen<\/p>\n\n\n\n<p>aus dem vorschulischen Bereich anzukn\u00fcpfen. Wenn schon vor dem Schulbesuch hinreichende Hinweise daf\u00fcr vorliegen, dass f\u00fcr ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung trotz m\u00f6glicher schulischer F\u00f6rderma\u00dfnahmen eine weitergehende sonderp\u00e4dagogische Unterst\u00fctzung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zust\u00e4ndigen Schule oder individuelle Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der F\u00f6rderschule das Erstellen eines F\u00f6rdergutachtens.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten sich w\u00e4hrend des Schulbesuchs Hinweise auf einen (ver\u00e4nderten) Bedarf an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung ergeben, wird auch dann das Verfahren durch den Schulleiter oder die Schulleiterin eingeleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen eines \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens wird ein sog. F\u00f6rdergutachten erstellt. Dieses wird den Erziehungsberechtigten zur Verf\u00fcgung gestellt. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten er\u00f6rtern die mit dem Gutachten beauftragten Lehrkr\u00e4fte die Ergebnisse der sonderp\u00e4dagogischen Diagnostik und die damit verbundene Empfehlung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nachgeordnete Schulbeh\u00f6rde trifft die Entscheidung \u00fcber die Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung oder die Feststellung der \u00c4nderung oder des Wegfalls eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung. Diese st\u00fctzt sich auf das F\u00f6rdergutachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung ist durch die \u201eVerordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderp\u00e4dagogischer Unterst\u00fctzung\u201c sowie durch die Erg\u00e4nzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung geregelt. 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