28. Oktober 2024

Elternschaft

Wir brauchen Sie!

Liebe Eltern,

unsere Schule ist mehr als nur ein Ort des Lernens – sie ist eine lebendige Gemeinschaft, in der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern zusammenwirken, um das Beste für unsere Kinder zu erreichen. Doch um dies zu verwirklichen, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen.

Ihre Mithilfe ist von unschätzbarem Wert. Sie kennen Ihre Kinder wie kein anderer und können uns helfen, ihre individuellen Bedürfnisse und Talente noch besser zu fördern. Gemeinsam können wir eine starke Partnerschaft bilden, die die Entwicklung und den Erfolg unserer Schüler unterstützt.

Ob bei der Organisation von Schulfesten, der Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, der Teilnahme an Elternabenden oder in der Elternvertretung – Ihre Ideen, Ihr Engagement und Ihre Zeit machen den Unterschied. Mit Ihrer Mitarbeit schaffen wir eine Schulumgebung, in der sich Ihre Kinder wohlfühlen, gefördert und wertgeschätzt werden.

Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, unsere Schule zu einem Ort zu machen, an dem Bildung und Gemeinschaft Hand in Hand gehen. Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung, denn nur gemeinsam können wir das Beste für unsere Kinder erreichen.

Wie können Eltern in der Schule mitwirken?

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.