Schulordnung

Nordertorschule Nienburg/ Weser

Verlässliche Grundschule – Offene Ganztagsschule

 

Große Drakenburger Str. 57      31582 Nienburg/ Weser     Tel.: 05021/ 912577     Fax: 05021/912578

Schulordnung der Nordertorschule

(Stand 1.08.2019)

 

 

Präambel

An der Nordertorschule sollen sich alle Kinder, aber auch alle anderen hier tätigen Personen wohlfühlen können. Dazu gehören somit neben den Kindern die Lehrkräfte, die Pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Kooperationspartner und -partnerinnen im Ganztag, die Schulsozialarbeit, ehrenamtliche Helfer, Eltern und das weitere schulische Personal.

Die Schulordnung bildet eine Ergänzung zu allen bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, die den Schulbetrieb in Niedersachsen inhaltlich und organisatorisch regeln, wie

– das Niedersächsische Schulgesetz und weitere die Schule betreffende Gesetze

– die Versetzungsverordnung und weitere Verordnungen und

Verwaltungsvorschriften

– den Grundsatzerlass über die Arbeit in der Grundschule und andere Erlasse.

Auf die Schule zugeschnittene Absprachen und Regeln basieren auf Rechten und Pflichten:

– die Mitverantwortung für eine harmonische und störungsfreie Lern- und

Arbeitsatmosphäre

– die gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung voreinander – ein gewaltfreies und

tolerantes Miteinander ohne Beleidigungen, Diskriminierung und erpresserische

bzw. nötigende Handlungen. Eine Zuwiderhandlung gilt als schwerer Verstoß.

Entstehende Konflikte lösen wir im Gespräch. Sollten wir unsere Streitigkeiten nicht

allein lösen können, unterstützen die Schülerhelfer und –helferinnen, die

Schulsozialarbeiterin und auch die Lehrkräfte.

– das Recht, Ideen einzubringen und das Schulleben aktiv mitzugestalten

– Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit

– die Mitverantwortung für Sauberkeit und Ordnung im Schulgebäude und

Schulgelände sowie der pflegliche und verantwortungsvolle Umgang mit allen

Sachgegenständen.

Die Schulordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Besucher der Schule und findet Anwendung bei allen schulischen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Unterrichts und des Schulgeländes.

  • 1 Geltungsbereich:

Sämtliche Paragraphen der Schulordnung gelten im Schulgebäude und auf dem Schulhof der Nordertorschule, in allen im Rahmen des Unterrichts benutzten Sportstätten und an außerschulischen Lernorten sowie auf allen Klassenfahrten.

Die Schulordnung gilt für alle Personen mit Betreten des Schulgeländes morgens vor dem Unterricht zu Beginn der Frühaufsicht ab 7:30 Uhr und endet mit dem Ende des Ganztags um 15:30 Uhr.

Dementsprechend sind alle schulischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Landesdienst und weitere vertraglich befugte an der Schule tätigen Personen an den oben genannten Orten und zu den genannten Zeiten befugt, Anordnungen zu erteilen bzw. die Schulleitung ist weisungsbefugt, um die Beachtung der Schulordnung zu sichern.

  • 2 Aufsicht:

Die Aufsicht wird kontinuierlich, aktiv und präventiv geführt.

Die Schülerinnen und Schüler der Nordertorschule werden auf dem Schulhof, an den der Schule zugehörigen Bushaltestellen, im gesamten Grundschulgebäude, während Schulveranstaltungen bzw. an außerschulischen Lernorten sowie auf (mehrtägigen) Klassenfahrten beaufsichtigt.

Die Frühaufsicht beginnt um 7:30 Uhr in der Pausenhalle. Die Busaufsicht bezieht sich auf die Kinder, die aufgrund der Entfernung ein Anrecht auf die Busbeförderung haben. Die Kinder, die kein Anrecht auf eine Schülerbeförderung haben, werden nicht gesondert beaufsichtigt.

Die Pausenaufsicht der ersten Pause beginnt um 9:30 Uhr und endet um 9:45 Uhr auf dem Schulhof. Alle Schülerinnen und Schüler halten sich in der Zeit auf dem Schulhof auf, es sei denn, sie gehen abgemeldet auf die Toilette.

Gleiches gilt für die zweite Pause in der Zeit von 11:20-11:40 Uhr.

In Regenpausen werden die Kinder in den Klassenräumen beaufsichtigt.

Nach dem jeweiligen Unterricht verlassen die Schülerinnen und Schüler umgehend das Gebäude und das Gelände. Anschließend findet dort keine Aufsicht statt.

(Eine Busaufsicht beaufsichtigt im Anschluss an die 5. Stunde, an die 6. Stunde und

Beaufsichtigt werden alle an der Schule unterrichteten Schülerinnen und Schüler sowie am Unterricht teilnehmende Gäste.

Unterstützend wirken in den Hofpausen die Schülerhelferinnen und -helfer. Die Hauptverantwortung liegt bei den Lehrkräften.

Nach dem Schulschluss versichert sich jede Lehrkraft, dass alle Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsraum verlassen haben. Alle Schülerinnen und Schüler verlassen anschließend zügig das Schulgebäude und das Gelände.

  • 2a Verlassen des Schulgeländes

Die Schülerinnen und Schüler verlassen während der Unterrichtszeit nicht den definierten und bekanntgegebenen Aufsichtsbereich der Schule.

  • 3 Versäumnisse/Nachweispflicht (Bezugserlass §63 NSchG, Absatz 3.3.)

Eltern melden ihr Kind beim Fernbleiben unverzüglich telefonisch oder persönlich im Sekretariat oder bei der Klassenlehrkraft ab. Dabei geben die Eltern die voraussichtliche Fehlzeit an und informieren die Schule über eine Veränderung dieses Zeitraumes. Eine schriftliche Entschuldigung wird grundsätzlich nach Gesundung nachgereicht.

Bei längeren oder wiederkehrenden Fehlzeiten kann in Fürsorgepflicht ein ärztliches Attest eingefordert werden. Genauso wird gemäß des Infektionsschutzgesetzes bei ansteckenden Krankheiten (z.B. Krätze) ein Attest vorgelegt.

Wiederkehrende bzw. andauernde Fehlzeiten werden nach Ankündigung an die Eltern an den ASD und auch an das Ordnungsamt gemeldet.

Die Familien haben die Pflicht, sich über versäumte Unterrichtsinhalte zu informieren und diese ggf. nachzuholen. Klassenarbeiten werden in der Regel nachgeschrieben, sobald die Teilnahme am Unterricht wieder stattfindet

Generell gehen wir von einer pünktlichen Abgabe von Unterschriften, Bescheinigungen und Entschuldigungen aus.

Bei leichten Verletzungen oder auch plötzlich auftretendem Unwohlsein sind die Erziehungsberechtigten nach telefonischer Information durch die Schule dafür zuständig, die Abholung ihres Kindes zu organisieren. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht allein nach Hause entlassen werden.

Bei schwereren oder nicht einschätzbaren Verletzungen ruft die Schule in Fürsorgepflicht zusätzlich einen Rettungswagen.

Der Unterricht beginnt an der Nordertorschule um 7:45 Uhr und entsprechend nach den Hofpausen zu den bekanntgegebenen Uhrzeiten. Wiederkehrende Verspätungen sind ein geringer Verstoß gegen die Schulpflicht. Den Schülern werden entsprechend Zeiten zum Nacharbeiten des versäumten Unterrichtsstoffes gegeben.

  • 3a Pflichten der Eltern (§ 71 NSchG, Absatz 1)

Gemäß § 71 des NSchG haben Eltern dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule (z.B. Schulfeste, Theaterbesuche, Laternenfeste usw.) regelmäßig teilnehmen. Die Eltern haben weiterhin die Pflicht ihre Kinder sachlich und finanziell dafür auszustatten (Kleidung, Lernmittel wie Bücher, Hefte, Stifte, Fahrtkosten).

  • 4 Waffen

Das Mitführen, der Besitz, das Benutzen und das Androhen einer Nutzung von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen (Hieb-, Stich- und Schusswaffen, Munition, Soft-Air-Waffen, Feuerwerkskörpern, Laserpointern) sind auf dem Schulgelände und während aller schulischer Veranstaltungen und an Veranstaltungen an außerschulischen Lernorten untersagt. Dies gilt auch für Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des WaffG verwechselt werden können.

  • 5 Rauchen, Drogen, drogenähnliche Substanzen, Alkohol

Das Mitführen, der Besitz, der Konsum sowie die Anstiftung zum Konsum /Genuss und das Anbahnen von Handel von Zigaretten, drogenähnlichen Substanzen, Drogen und Alkohol (gilt auch für Energydrinks, E-Zigaretten und E-Shishas) sind auf dem Schulgelände und während aller schulischer Veranstaltungen untersagt.

Auch koffeinhaltige Getränke untersagen wir für Minderjährige. Die Gesundheitserziehung ist ein Teil des schulischen Bildungsauftrages. Im Rahmen dieses Themenfeldes halten wir die Kinder zu einer gesunden Ernährung an.

Dies gilt auch für Veranstaltungen an außerschulischen Lernorten.

Die Schulleitung kann bei besonderen Gelegenheiten, z.B. Verabschiedungen, Jubiläen das Verbot für volljährige Personen vorübergehend aufheben.

  • 6 Kleidung und Gegenstände, die den Unterricht stören oder den Schulfrieden verletzen könnten

 

Zusätzlich zu den im §4 und §5 benannten Gegenständen untersagen wir das Mitbringen bzw. Nutzen von elektronischen Geräten, wie Mp3-Playern und tragbaren Spielekonsolen.

Internetfähige Endgeräte (Handy, Tablet, Smartwatch) werden vor dem Betreten des Schulgeländes grundsätzlich ausgeschaltet. Die Nutzung dieser Geräte ist auf dem Schulgelände, im Schulgebäude und auch an außerschulischen Lernorten nicht gestattet. Eine Ausnahme ist lediglich die Weisung zur Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken durch die Lehrkraft.

Eine missbräuchliche Verwendung der o. g. Geräte, z.B. durch Persönlichkeits- und/oder Urheberrechtsverletzungen, Täuschungsversuche in Leistungsbewertungs- situationen kann schul-, straf- und/oder zivilrechtliche Folgen haben.

Bei Verstoß kann das entsprechende Gerät von der Schule eingezogen werden. In schweren Fällen oder bei mehrfachen dadurch bedingten Störungen des Unterrichts oder des Schulfriedens erfolgt die Information an die Erziehungsberechtigten und auch die Einladung zum Gespräch.

Die an der Schule tätigen Personen führen für den dienstlichen Gebrauch angeschaltete Mobilfunkgeräte mit sich.

Kleidung, Gegenstände oder Abzeichen, die die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungszweckes beeinträchtigen oder den Unterricht bzw. den Schulfrieden stören, können untersagt werden.

  • 7 Weisungen, Notfälle, Sicherheitsvorschriften

 

Die Nordertorschule hat einen gültigen, jeder an der Schule tätigen Person bekannten und ausgehändigten Notfallplan.Dieser Notfallplan umfasst das Handeln bei sämtlichen in einer Schule auftretenden Notfällen.

Der Notfallplan wird regelmäßig aktualisiert und bei der ersten Dienstbesprechung eines jeden Schuljahres mit allen an der Schule tätigen Personen besprochen und zur Kenntnis gegeben.In jedem Fall ist den Weisungen des Personals Folge zu leisten.

  • 8 Haftungsausschluss (Wertgegenstände)

Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte (Wert-)Gegenstände haften die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten grundsätzlich selbst. Die Schule übernimmt keine Haftung.

Bei Beschädigung und/oder Verlust wird von möglicherweise eintretenden Versicherungen i.d.R. nur der Zeitwert, nicht jedoch der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert ersetzt.

  • 9 Unterrichtsausfall

Extreme Witterungsverhältnisse können zur Folge haben, dass die Schüler die Schule nicht erreichen können. Die obere Schulbehörde sorgt dann dafür, dass über den Rundfunk oder auf der Internetseite der Stadt Nienburg bekannt gegeben wird, ob der Unterricht ausfällt. Wird die Schule früh genug benachrichtigt, setzen die Klassenlehrer/innen die Klassentelefonketten in Gang. Eine Notbetreuung wird eingerichtet.

Erziehungsberechtigte, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet ist.

Treten während des Unterrichts extreme Witterungsverhältnisse auf, so entscheidet der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Dabei ist sicherzustellen, dass die Eltern ihre Kinder abholen.

  • 10 Beurlaubungen

Über die Ferientage hinaus wird in der Regel kein Urlaub gewährt. Ausnahmsweise können Urlaubsgesuche (nach einem rechtzeitig schriftlich eingereichten und begründeten Antrag) in folgenden Fällen genehmigt werden:

  1. a) Als Erholung nach schwerer Krankheit oder Teilnahme an Erholungskuren mit

ärztlichem Attest oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes,

  1. b) Teilnahme an wichtigen Familienfeiern,
  2. c) Teilnahme an besonderen religiösen Veranstaltungen,
  3. d) aktive Teilnahme an Sonderveranstaltungen von Verbänden und

Sportveranstaltungen.

Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferienzeiten wird nicht gewährt.  Für Fehlzeiten in diesem Zeitraum muss in jedem Fall ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Salvatorische Klausel

 

Wird ein Bestandteil dieser Schulordnung ungültig oder nichtig, bestehen alle anderen Bestandteile hinfort. Der ungültig gewordene Teil wird durch die zuständige Konferenz ersetzt.

Schlussbestimmungen

Diese Schulordnung tritt mit dem 1.08.2019 nach Beschluss der Gesamtkonferenz und des Schulvorstandes vom 18.06.2019 in Kraft.

Die Schulordnung ist als Ergänzung der allgemeingültigen Gesetze und Verordnungen die Grundlage unseres pädagogischen Handelns, Basis für die Schulvereinbarung und kindgerechte Arbeits- und Verhaltensregeln und auch für schuleigene Konzepte.

Bei Zuwiderhandlungen und/oder bewusstem Umgehen werden von der Schule die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Dieses geschieht in erster Linie durch individuelle Erziehungsmittel, aber auch durch Maßnahmen auf schulrechtlicher, strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Ebene.

Die Schulordnung der Nordertorschule einschließlich des Erlasses zum Verbot       des Mitbringens von Waffen habe ich/haben wir zur Kenntnis genommen und mit meinem/ unserem Kind besprochen.

Name der Schülerin / des Schülers                                                                   

Nienburg/Weser, den  ________________________

(Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten)

An unserer Schule gibt es ein Schulhundprojekt. In der Regel kommt der Hund nur in wenigen Klassen zum Einsatz. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass auch Ihr Kind in Kontakt mit dem Hund kommt.

Ich bin damit einverstanden, dass mein Kind ______________________ (Name des

Kindes) an dem Schulhundprojekt teilnimmt.

Mein Kind ist allergisch gegen Hundehaare.

Mein Kind hat große Angst vor Hunden.

Sonstige Bemerkungen: ________________________________________________

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Datum                                         Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

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