Die Landesschulbehörde schreibt dazu auf ihrer Seite:
„Finden in der Schule Veranstaltungen statt, seien es Theateraufführungen, Einschulungs- oder Abschlussfeiern, kommt es regelmäßig dazu, dass Eltern, Angehörige, Freunde oder Pressevertreter Foto-, Video- und Tonaufnahmen zur Erinnerung an dieses Ereignis anfertigen möchten.
Unabhängig davon, ob die Aufnahmen durch die Schule selbst, durch
anwesende Angehörige, Freunde oder Pressevertreter gefertigt werden,
genießt der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und
Schüler höchste Priorität.
Für die Schulen
selbst gilt, dass sie selbst nur Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern
erstellen und veröffentlichen dürfen, wenn wirksame
Einwilligungserklärungen vorliegen.
Erziehungsberechtigte und Pressevertreter
benötigen dagegen grundsätzlich keine Einwilligungen der Betroffenen,
wenn Sie auf Schulveranstaltungen Fotos anfertigen. Sobald jedoch eine
Veröffentlichung der digitalen Bilder in Pressepublikationen oder eine
Weitergabe z.B. per WhatsApp, Facebook oder Instagram erfolgen soll, ist
eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Für Pressepublikationen
ist weiterhin die Regelung des § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
anwendbar, nach der Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die Einhaltung
dieser Vorgaben ist der Chefredakteur des Presseorgans verantwortlich.
Der Schulleiter hat aber die Verpflichtung aus § 43 Abs. 2 S.2 NSchG,
für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen. Um
dieser Pflicht nachzukommen, empfiehlt es sich für die Schulleitungen,
die anwesenden Vertreter der Presse vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über
die notwendigen Einwilligungserfordernisse zu belehren. Auf welche Art
und Weise die Presse die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellt, liegt
in ihrer Verantwortung.
Einhaltung der Vorgaben
Die Schulen haben verschiedene Möglichkeiten, um die Einhaltung
dieser rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Eltern und andere
Familienangehörige angefertigte Aufnahmen sicherzustellen:
- Eine Möglichkeit könnte darin bestehen, dass die Schule im Rahmen
des Hausrechts ein generelles Verbot, Aufnahmen während schulischer
Veranstaltungen anzufertigen, verhängt.
Diese drastische Lösung wird allerdings nicht selten auf Unverständnis der Elternschaft stoßen. - Als Alternative zu einem generellen Aufnahmeverbot könnte von Seiten
der Schule angeboten werden, dass Aufnahmen bspw. in einer speziell
eingerichteten „Fotoecke“ durch Lehrkräfte angefertigt und der
Elternschaft zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür wäre
eine entsprechende Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
bzw. zusätzlich eine Einwilligungserklärung der Schülerinnen und
Schüler, sofern diese bereits einwilligungsfähig sind. - Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, im Vorhinein per
Elternbrief darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den
Anwesenden unter Umständen Aufnahmen gefertigt werden. Es obläge dann
dem Verantwortungsbereich der Eltern selbst Sorge dafür zu tragen, dass
ihr Kind nicht aufgenommen wird.
Ferner könnten die Besucher vor dem Betreten der Veranstaltung mit
einem Aushang auf die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen
werden.
Ein Formulierungsbeispiel könnte wie folgt aussehen:
„Für ausschließlich persönliche und familiäre
Zwecke ist das Anfertigen von Aufnahmen ohne Einwilligung der
Betroffenen zulässig. Sofern Sie die Aufnahmen mittels eines Messengers
verbreiten oder z.B. in sozialen Medien veröffentlichen wollen, ist dies
grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung der/s Betroffenen
zulässig. Für die Einhaltung dieses Grundsatzes und die möglichen
Konsequenzen bei Nichtbeachtung ist die/der Aufnehmende selbst
verantwortlich.“
Bei für die Öffentlichkeit zugänglichen Pflichtveranstaltungen hat
die Schule sicherzustellen, dass der Wunsch von Teilnehmenden, nicht von
Besuchern der Veranstaltung fotografiert zu werden, respektiert wird.
Jede Schule sollte vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation selbst entscheiden, auf welche Art und Weise sie sowohl dem
Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Schülerinnen und Schüler als auch
dem Interesse der Elternschaft an der Anfertigung von Erinnerungsfotos
am besten gerecht werden kann.
In der Regel wird jedoch zu empfehlen sein, im Vorhinein per
Elternbrief und per Hinweis vor dem Betreten der Schulveranstaltung
darauf hinzuweisen, dass während der Veranstaltung von den Anwesenden
unter Umständen Fotos oder Videos gefertigt werden. Die
Erziehungsberechtigten können dann selbst Sorge dafür tragen, dass ihr
Kind nicht aufgenommen wird.
Den Schulleitungen ist zudem zu empfehlen, die Besucher zu Beginn der Veranstaltung auf die Achtung des Persönlichkeitsrechtes hinzuweisen.“
Den Beitrag finden Sie im Original hier: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/datenschutz/datenschutz-im-schulalltag/regelungen-fuer-foto-video-und-tonaufnahmen-auf-schulveranstaltungen/regelungen-fuer-foto-video-und-tonaufnahmen-auf-schulveranstaltungen
Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Regelungen für Foto-, Video- und Tonaufnahmen auf Schulveranstaltungen kann er dort direkt aufgerufen werden. |