Auf der Homepage der LSchB wurde der folgende Beitrag veröffentlicht:
Mit Wirkung vom 01.01.2020 hat sich § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) als zentrale datenschutzrechtliche Vorschrift im Schulbereich geändert.
Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend dargestellt.
I. Übermittlungsbefugnisse
§ 31 NSchG regelt nun deutlich die Übermittlungsbefugnisse einer
Schule. Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und
Schülern und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln an
- die Landesunfallkasse bzw. den Gemeinde-Unfallversicherungsverband
- (GUV) (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
- die berufsständischen Kammern (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
- andere öffentlichen Stellen (Behörden) (Abs. 2 Satz 2)
- Ersatzschulen und Ergänzungsschulen* (Absatz 3 Nr. 1)
- anerkannte Tagesbildungsstätten* (Absatz 3 Nr. 2)
- außerschulische Einrichtungen und Jugendwerkstätten* (Absatz 3 Nr. 3)
- Ausbildungsbetriebe im Rahmen der dualen Berufsausübung* (Absatz 3 Satz 2 Nr. 1)
- nicht öffentliche Stellen* – beispielsweise Rechtsanwälte – (Absatz 3 Satz 2 Nr. 2)
Zu beachten ist, dass die Übermittlung an die mit *) gekennzeichneten
Stellen nur zulässig ist, wenn sich die Stelle verpflichtet, die Daten
nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr
übermittelt wurden.
Ein allgemeines Muster für die genannte Verpflichtungserklärung finden Sie unter diesem Text.
Bei einer Übermittlung an Ausbildungsbetriebe und andere
nicht-öffentliche Stellen dürfen zudem keine Gründe für die Annahme
bestehen, dass das Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung
das Interesse an der Übermittlung überwiegt.
Außerdem ist zu beachten, dass die Übermittlung an die o.g. Stellen
jeweils nur zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck erfolgen darf. Es
muss dabei stets hinterfragt werden, ob eine Übermittlung der
personenbezogenen Daten auch tatsächlich erforderlich, d.h. für die
Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle zwingend notwendig und nicht
nur nützlich ist.
Eine übersichtliche Darstellung, welche Daten eine Schule zu welchem
Zweck und unter welchen weiteren Voraussetzungen übermitteln darf,
enthält die hier abrufbare Grafik (Seiten 2 und 3) .
II. Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten
Ferner enthält § 31 NSchG nunmehr auch eine Regelung, dass und wann
eine Schule besonders sensible Daten, wie religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen, Gesundheitsdaten oder Daten, aus denen
die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht, verarbeiten darf.
Gesundheitsdaten darf eine Schule gem. § 31 Abs. 10 Nr. 1 NSchG insbesondere verarbeiten,
- um die Schulfähigkeit feststellen zu können
- um die Aufgaben der Schülerbeförderung erfüllen zu können
- um der Landesunfallkasse bzw. dem GUV die Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen
- um einen Nachteilsausgleich gewähren zu können
- um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung feststellen zu können
- um feststellen zu können, ob die Schulpflicht erfüllt wird
- um den Impfschutz (Masernschutz) nach IfSG zu erfassen
Daten, aus denen religiöse oder weltanschaulichen Überzeugungen
hervorgehen, dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation
des Unterrichts erforderlich ist, vgl. § 31 Abs. 10 Nr. 2 NSchG.
Daten aus, denen die Herkunft hervorgeht, darf die Schule
insbesondere verarbeiten, soweit dies für Maßnahmen zur Verbesserung der
Sprachkenntnisse, besonderen Sprachförderungsmaßnahmen oder Erteilung
herkunftssprachlichen Unterricht erforderlich ist, § 31 Abs. 10 Nr. 3
NSchG.
Eine übersichtliche Darstellung, wann eine Schule sensible personenbezogene Daten verarbeiten darf, enthält die hier hier abrufbare Grafik (Seite 4) .
III. Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen / Einsatz von Tablets
§ 31 NSchG enthält in Abs. 5 nun auch eine Regelung zu
internetbasierten Lern- und Unterrichtsplattformen. Diese dürfen
eingesetzt werden, soweit sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen –
sich also insbesondere der Sitz des Anbieters bzw. die vom Anbieter
genutzten Server innerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO befinden – und
die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat.
Ferner dürfen die Schulen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 NSchG
personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern,
Erziehungsberechtigten und Lehrkräften im Rahmen des Einsatzes digitaler
Lehr- und Lernmittel verarbeiten.
Beim Einsatz von Tablets im Unterricht ist folgendes wichtig:
- Unter die Begrifflichkeit „digitale Lehr- und Lernmittel“ sind auch Tablets zu fassen. Für die mit der Tabletbeschulung verbundene Datenverarbeitung ist somit keine Einwilligung mehr erforderlich.
- Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz eines Mobile Device Managements (MDM), wenn die Beschulung mit elternfinanzierten Geräten erfolgt. Durch das MDM verhindert die Schule, dass sie auf den privaten Teil des Tablets zugreifen kann. Dieser Eingriff durch das MDM muss jedoch nach wie vor von der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gedeckt sein.
- Auch ergibt sich aus § 31 Abs. 5 NSchG nicht, dass Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, ihr Kind mit einem Tablet auszustatten. Ist ein Elternteil nicht damit einverstanden, dass das Kind mit einem Tablet beschult wird, muss die Schule dieses Kind daher in gleich geeigneter Weise analog beschulen.
Datei | Beschreibung |
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§ 31 NSchG neu – Grafik | Stand: 14.02.2020 |
Vorlage: Verpflichtungserklärung hinsichtlich übermittelter personenbezogener Daten | Stand: 13.02.2020 |
Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Datenschutz – Neufassung des § 31 NSchG kann er dort direkt aufgerufen werden. |