ACHTUNG: Seit dem 1.1.2020 (veröffentlicht im SVBl 2/2020) gilt ein neuer Erlass!
Der vorliegende RdErl. regelt den datenschutzkonformen Einsatz privater IT-Systeme zur Erledigung dienstlicher Aufgaben – innerhalb wie außerhalb der Diensträume –, insbesondere soweit damit die von Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern, Fachlehrerinnen und Fachlehrern, Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Tutorinnen und Tutoren üblicherweise zu Hause wahrgenommenen Aufgaben unterstützt werden. Eine dienstliche Notwendigkeit, für diese Aufgaben IT-Systeme einzusetzen, besteht jedoch nicht.
Wenn Lehrkräfte auf privaten IT-Systemen Daten nach Nummer 3 des Erlasses verarbeiten, ist das dienstliche Tätigkeit. „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist daher auch in diesen Fällen die Schule, vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Sie bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch dann verantwortlich, wenn Lehrkräfte solche Daten zu Hause verarbeiten.
Den vollständigen Erlass finden Sie hier online.
Ein Muster für einen „Antrag auf Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen)“ finden Sie hier zum Download: Docx-Format.
Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften (Stand: 2020-02-24) kann er dort direkt aufgerufen werden. |