Nutzung digitaler Kommunikationsmittel durch öffentliche Stellen

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hatte im Frühjahr 2020 auf Grund der durch die Corona-Pandemie bedingten hohen Infektionszahlen in Niedersachsen zeitlich begrenzt geduldet, dass öffentliche Stellen digitale Kommunikationsmittel wie Instant-Messenger, Videokonferenz und Clouddienste einsetzen, die nicht in vollem Umfang sämtliche datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen. Da die meisten öffentlichen Stellen wieder zu einem Regelbetrieb zurückgekehrt sind und davon ausgegangen werden kann, dass die Verantwortlichen die vergangenen Monate dazu genutzt haben, die Datenschutzkonformität der eingesetzten Produkte nunmehr sicherzustellen, widerruft sie diese Duldung. Dies bedeutet, dass Verantwortliche bereits vor der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen müssen, dass die zur Verarbeitung eingesetzten Produkte datenschutzkonform sind. Da die LfD vermehrt datenschutzrechtliche Beschwerden hinsichtlich des Einsatzes des Mes-sengers „WhatsApp“ erreicht haben, weist sie nochmals darauf hin, dass der Einsatz von „WhatsApp“ zur dienstlichen Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig ist.

Quelle: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/datenschutz_wahrend_der_corona_pandemie/nutzung-digitaler-kommunikationsmittel-durch-offentliche-stellen-193416.html

„Die vergangenen Monate der Corona-Pandemie haben gezeigt, welch große Bedeutung eine sichere digitale Kommunikation für Schulen, Hochschulen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie sonstige öffentliche Stellen hat.

Angesichts der damaligen auch in Niedersachsen vorhandenen hohen Infektionszahlen und der daraus folgenden Maßnahmen des Lockdowns hatte die LfD Niedersachsen im Frühjahr 2020 zeitlich begrenzt geduldet, dass öffentliche Stellen digitale Kommunikationsmittel einsetzen, die nicht im vollen Umfang sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllten. Aufgrund der zwischenzeitlich gesunkenen Infektionszahlen sind die meisten öffentlichen Stellen wieder zu einem weitgehenden Regelbetrieb bzw. zu einem Hybridbetrieb zurückgekehrt. Damit entfällt die Notwendigkeit, diese Duldung zu verlängern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verantwortlichen die vergangenen Monate dafür genutzt haben, um für den fortdauernden Einsatz digitaler Kommunikationsmittel wie Instant-Messenger-, Videokonferenz- und Cloud-Dienste datenschutzkonforme Produkte auszuwählen und einzurichten.

Es sind digitale Kommunikationsmittel einzusetzen, die sämtlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen vollumfänglich Rechnung tragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Übermittlungen personenbezogener Daten auf der Grundlage des Privacy Shield neuerdings unzulässig sind und auf andere Rechtsgrundlagen und ggf. zusätzliche Maßnahmen gestützt oder eingestellt werden müssen (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 zum „Privacy Shield“ und die FAQ des Europäischen Datenschutzausschusses dazu). Die LfD Niedersachsen empfiehlt, im Zweifel inländische oder europäische Diensteanbieter auszuwählen und eine Übermittlung personenbezogener Daten an Anbieter aus den USA zu vermeiden.

Da künftig nicht ausgeschlossen werden kann, dass steigende Infektionszahlen wieder zu Einrichtungsschließungen führen, sind sämtliche Verantwortliche gehalten, sofern dies noch nicht erfolgt ist, umgehend datenschutzkonforme digitale Kommunikationsstrukturen zu etablieren.

Ergänzend wird auf die Hilfestellung zum Datenschutz im Homeoffice und auf die FAQ zu Videokonferenzsystemen verwiesen.

Stand: 13. Oktober 2020″

 

Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Nutzung digitaler Kommunikationsmittel durch öffentliche Stellen kann er dort direkt aufgerufen werden.
Dieser Beitrag wurde unter Datenschutz abgelegt und mit verschlagwortet. Setzen Sie ein Lesezeichen auf den Permalink.