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Vorgehen positiver Laienselbsttest

Bei einem positiven Selbst- bzw. Schnelltest, können noch keine Maßnahmen für die Schulen angeordnet werden. Gemäß der Absonderungsverordnung sind alle positiv auf Corona getesteten Personen (Selbst- Schnell- oder PCR-Testungen) dazu verpflichtet, sich selbständig dem Gesundheitsamt zu melden und ihre Kontakte mitzuteilen. Eine kompakte Übersicht hierzu ist auf der Website des Landkreises Gifhorn abrufbar.

Zu diesem Zweck wurde von der Kreisverwaltung ein Funktionspostfach eingerichtet: coronapositiv@gifhorn.de. Die betroffenen Personen erhalten eine automatisierte Antwort über die weitere Vorgehensweise.                                                      

Bis zum Ergebnis des PCR-Labor-Tests dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilgenommen werden (bis zum Ergebnis zu Hause bleiben!). Bei einem negativen PCR-Labor-Test ist kein ärztliches Attest notwendig.

Ein meldepflichtiger Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs- /Geschmackssinn) und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis). Auch ein positiver Schnelltest/Selbsttest auf SARS-CoV-2 (z. B. Antigentest) begründet einen meldepflichtigen Verdacht.”

Bitte halten Sie sich stets über die Homepage und den ISERV auf dem Laufenden.