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Flexibilisierung des Einschulungstermins

Die Schulpflicht beginnt in dem Schuljahr, in dem ein Kind das sechste Lebensjahr bis zum
30. September vollendet (seinen sechsten Geburtstag hat).

Die Möglichkeit der Einschulung von „Kann“-Kindern, die erst nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, bleibt erhalten. Diese können, müssen aber nicht eingeschult werden.

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September eines Jahres vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden.
Kinder, deren Erziehungsberechtigte von der flexiblen Neuregelung Gebrauch machen und für die der Schulbesuch um ein Jahr hinausgeschoben wird, haben bis zu ihrem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Umfang von vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Ob ein Kind, dessen Erziehungsberechtigten von der Flexibilisierung des Einschulungstermins Gebrauch machen, in seiner bisherigen Einrichtung weiter betreut werden kann, obliegt den Entscheidungen des Trägers der Kindertageseinrichtung und des örtlichen Trägers der Kinder und Jugendhilfe.