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Überprüfungsverfahren

Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist durch die „Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ sowie durch die Ergänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung geregelt.

Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf kann in Niedersachsen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Lernen, Hören, Sehen, Sprache sowie körperliche und motorische Entwicklung festgestellt werden.

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird nur im Ausnahmefall festgestellt. Voraussetzungen hierfür sind, dass auch mit Hilfe zusätzlicher Fördermaßnahmen keine Lernerfolge erreicht werden, aufgrund einer drohenden Behinderung weitergehende sonderpädagogische Unterstützung notwendig ist oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist.

Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen

aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor dem Schulbesuch hinreichende Hinweise dafür vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individuelle Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens.

Sollten sich während des Schulbesuchs Hinweise auf einen (veränderten) Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergeben, wird auch dann das Verfahren durch den Schulleiter oder die Schulleiterin eingeleitet.

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wird ein sog. Fördergutachten erstellt. Dieses wird den Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten erörtern die mit dem Gutachten beauftragten Lehrkräfte die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die damit verbundene Empfehlung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.

Die nachgeordnete Schulbehörde trifft die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese stützt sich auf das Fördergutachten.

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zuletzt aktualisiert:

27.01.2025