FÜR ALLE, DIE GERNE RECHT HABEN – RECHTE VON SCHÜLERN UND SCHÜLERINNEN

Die eingängigsten Rechte bezüglich der Schüler und Schülerinnen in der Schule sind allseits bekannt, allerdings gibt es auch einige vielleicht überraschende Fakten, welche euch möglicherweise im Schulalltag noch hilfreich sein können, denn seine Rechte zu kennen ist immer von Vorteil.

Ein Beitrag von Paulina Heid, 10. Jahrgang

1. Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. (§58 NSchG)

Diesem Ausschnitt des Niedersächsischen Schulgesetzes ist zu entnehmen, dass Schüler und Schülerinnen sich nicht nur am Unterricht beteiligen sollen, sondern auch aktiv an der Gestaltung des Unterrichts mitwirken sollen. Somit ist ein ausschließlich vom Lehrer gestalteter Unterricht nicht erwünscht und die Klasse sollte aktiv an der Unterrichtsgestaltung teilhaben können. Die Themenbereiche sind größtenteils natürlich vorgegeben, kreative Wünsche und Anregungen seitens der Schülerschaft sollten aber berücksichtigt werden.

2. In jeder Klasse vom 5. Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuß nach § 39 Abs. 1 gewählt. (§73 NSchG)

Diesem Gesetz bezüglich der Klassenschülerschaft ist die Arbeit der Schüler und Schülerinnen in verschiedenen Gremien zu entnehmen, welche beispielsweise aus Schülerrat und Schulvorstand besteht. Die Mitwirkung der Schülervertretung unterstützt die Einbindung der Schülergemeinschaft in schulische Entscheidungen und begründet sich auf der erweiterten Wahrnehmung der Schüler und Schülerinnen in Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. Die Schülervertretung arbeitet dabei unabhängig. Schulleitung und Schulbehörden dienen dabei lediglich als Unterstützung. Sie haben allerdings keine Aufsichtsbefugnis oder Aufsichtsrechte und dürfen unter normalen Umständen nicht in die Arbeit der Schülervertretung eingreifen. Die Selbstständigkeit der Schülervertretung ist besonders von der Schulleitung aus einzuhalten und auch das Öffnen von offenkundig an den Schülerrat gerichtete Briefe hat nur von der Schülervertretung zu erfolgen. Dies betrifft auch das rechtzeitige Aushändigen der Post gegenüber der Schülervertretung.

3. Schülerrat und Klassenschülerschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenschülerschaften zu erörtern. (§80 NSchG)

In diesem Ausschnitt geht es um die Ernsthaftigkeit und Wahrnehmung des Schülerrates und der Schülerschaft vor der Schulleitung und dem Schulvorstand, welche vor allem in Bezug auf die schulische Organisation immer einzuhalten ist. In diese darf die Schülervertretung immer Einsicht und auch Einfluss nehmen. Auch Anregungen seitens der Schülerschaft sollten ernst genommen werden. Die Unterrichtsgestaltung wird ebenfalls mit den gewählten Vertretern abgesegnet, sodass der Einfluss seitens der Schülerschaft immer beständig ist.

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