Haftung für den Internetauftritt

Verstößt eine Schule auf ihrem Internetauftritt mit einem Bild gegen das Urheberrecht, so haftet das jeweilige Bundesland für den Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers – und nicht der Lehrer selbst, der die Internetseite erstellt hat. Das beschloss das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 95/15).

Auf der Plattform lo-recht (lo-recht.de) sind zu diesem Aspekt der Lehrertätigkeit wichtige  Informationen bereitgestellt worden.

Den gesamten Artikel findet man hier.

 

Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Haftung für den Internetauftritt kann er dort direkt aufgerufen werden.
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