Nutzungsrechte an Pflichtwerken

Die Bestimmung, welche urheberrechtlich geschützten Werke eines Beamten oder Angestellten zu den Pflichtwerken gehören, hängt davon ab, welche Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bestehen. Inhalt und Umfang der Pflichten eines Beamten ergeben sich dabei aus den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Dienstvorschriften. Bei Angestellten sind demgegenüber der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls tarifvertragliche Regelungen maßgeblich. Entscheidend ist also alleine, welche Tätigkeit zwischen Lehrkraft und Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber vereinbart wurde.

Auf der Plattform lo-recht (lo-recht.de) sind zu diesem Aspekt der Lehrertätigkeit grundsätzliche Aussagen getroffen worden.

Den gesamten Artikel findet man hier.

 

Quelle: Dieser Artikel wurde automatisch von der Website ‘Datenschutz und Nutzungsrecht in Schulen’ übernommen. Unter dem Link Nutzungsrechte an Pflichtwerken kann er dort direkt aufgerufen werden.
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