Der Schulelternrat der OBS-BASSUM
Vorsitzende | Birgit Zorrmann
Email: Physio2007.bz@gmail.com Tel.: 04248 / 902360 Insa Burdorf Email: Tel.: 04241 971475 Nadine Bußmann Email: Tel.: 0176 45756662 |
Mitglieder des Schulelternrates haben die Möglichkeit, Sitzungsprotokolle, Einladungen sowie weitere Informationen und Dokumente im Bereich des Schulelternrats in der elektronischen Lernumgebung einzusehen. Klicken Sie hierzu bitte auf den folgenden Link ⇒ Schulelternrat und danach auf den Button „Als Gast anmelden“. Das Passwort erhalten Sie schriftlich durch die Wahl als Klassenelternvertreter auf der ersten Schulelternratssitzung eines jeden neuen Schuljahres.
Auszug aus dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG)
§§ 88 – 100
F ü n f t e r T e i l
Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
§ 88
Allgemeines
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
- Klassenelternschaften,
- den Schulelternrat,
- Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
§ 89
Klassenelternschaften
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach §39 Abs.1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.
§ 90
Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach §39 Abs.1.
(4) Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.