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Leitlinien Unterrichtseinsatz

Die Durchführungsbestimmungen zu §7 APVO-Lehr regeln den Umfang des eigenverantwortlichen Unterrichts (UieV) und dessen Verteilung auf die drei Ausbildungshalbjahre:

„… insgesamt 18 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht (z. B. 4 Stunden / 10 Stunden / 4 Stunden). Andere Modelle, z.B. eine gleichmäßige Verteilung auf die drei Ausbildungshalbjahre, sind möglich.“ (Nr. 4.3 DB zu §7 APVO-Lehr)

Damit ergibt sich für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVd) eine Unterrichtsverpflichtung von durchschnittlich 6 Stunden im UieV wöchentlich, hinzu kommt die Verpflichtung, betreuten Unterricht im Umfang von durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich wahrzunehmen.

UieV wie auch betreuter Unterricht soll den Referendarinnen und Referendaren möglichst vielfältige Ausbildungsgelegenheiten eröffnen und möglichst breitgestreute Unterrichtserfahrungen ermöglichen. Der eigenverantwortliche und betreute Ausbildungsunterricht soll insgesamt möglichst gleichmäßig auf beide Fächer und beide Sekundarbereiche verteilt sein.

Diesen Grundsatz müssen die Schulleitungen bei der Zuteilung von UieV stets im Blick haben, in Abstimmung und einvernehmlich mit der Seminarleitung (Nr. 2.2 der DB zu §7 APVO-Lehr). Diesen Grundsatz müssen auch die LiVD bei der eigenverantwortlichen Wahl des betreuten Unterrichts im Blick haben, angeleitet durch die Ausbildungsauflagen des Seminars hinsichtlich bspw. verschiedener Doppeljahrgänge und der Breite fachspezifischer Themengebiete.

Ergänzend und konkreter sollte sich der Einsatz im UieV an folgenden Leitlinien orientieren:

  • UieV wird in beiden Unterrichtsfächern ermöglicht.
    Bei der Zuweisung von Referendarinnen u. Referendaren muss absehbar sein, dass in beiden Fächern UieV erteilt werden kann. Ist dies aufgrund schulinterner Gegeben nicht durchgängig möglich, soll in einem Fach in mindestens einem Ausbildungshalbjahr UieV erteilt werden können. Ausnahmefälle stimmen Schul-und Seminarleitung kooperativ ab.
  • Der Umfang des UieV ist in beiden Fächern möglichst gleichberechtigt.
    Ist der Einsatz in einem Unterrichtsfach nicht möglich oder reduziert, erhöht sich der Anteil des durch Fachlehrkräfte betreuten Unterrichts in diesem Unterrichtsfach. Von der einseitigen Erhöhung des Unterrichtseinsatzes im UieV in nur einem Fach ist abzusehen.
  • LiVD ist im UieV in der Regel ein Wechsel von Jahrgängen und Lerngruppen über die 3 Ausbildungshalbjahre zu ermöglichen.
    Die Dauer des eigenverantwortlichen Unterrichts in einer Klasse/Lerngruppe beträgt i.d.R. mindestens ein Ausbildungshalbjahr.
  • Der parallele Unterrichtseinsatz in zwei Klassen desselben Jahrgangs im selben Fach wird vermieden, zentrales Ausbildungsanliegen sind möglichst breit gestreute vielfältige Unterrichtserfahrungen in verschiedenen Lern- und Altersgruppen.
  • Unterrichtseinsatz im Fach „Gesellschaftslehre“ bzw. im Fach „Naturwissenschaften“ nur nach Rücksprache mit der Seminarleitung. Das Einverständnis der Referendarin bzw. des Referendars ist erforderlich.
  • Kein fachfremder Unterrichtseinsatz,
  • ein Einsatz in der Hausaufgabenbetreuung oder im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften o.ä. kann nur im Ausnahmefall nach Rücksprache zwischen Schul- und Seminarleitungen erfolgen (begründeter Einsatz mit zeitlicher Beschränkung).

Über das Anliegen einer möglichst umfassenden Ausbildung hinaus sollen diese Leitlinien auch zu einer Gleichbehandlung und zu vergleichbaren Ausbildungsbedingungen für die Referendarinnen und Referendare an den ca. 40 Ausbildungsschulen beitragen.

Diese Leitlinien ergeben sich aus den Vorgaben der APVO-Lehr und sind bewährte Praxis in der einvernehmlichen Zusammenarbeit zwischen den Schulleiterinnen und Schulleitern aller Ausbildungsschulen und den Seminarleitungen beider Seminare.


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