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Leitlinien zum Vertretungsunterricht

Die DB zu §7 APVO-Lehr geben vor:

Den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst darf die Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z. B. Klassen- und Studienfahrten nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden.

Zu Vertretungsstunden sollen sie nur in Klassen/Lerngruppen/ Fächern und an berufsbildenden Schulen auch in Lernfeldern/ Lerngebieten und Modulen herangezogen werden, in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen.

Die durchschnittliche Stundenanzahl des Ausbildungsunterrichts soll hierdurch nicht überschritten werden.

Vertretungsunterricht: Aufgrund der Beschränkung “in denen sie Ausbildungsunterricht erteilen” kommen nur diejenigen Lerngruppen in Frage, die die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVD) aktuell selbst in eigener Verantwortung unterrichten bzw. in denen sie aktuell auch hospitieren. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der Vorgabe, dass die durchschnittliche Stundenanzahl von 10 Stunden Ausbildungsunterricht (pro Woche) nicht überschritten werden soll; neben der halbjährlichen Ermittlung eines Durchschnittswertes müssen dabei auch die aktuellen Belastungen bzw. Ausbildungsauflagen der LiVD in den Blick genommen werden (aktuelle Unterrichtsbesuche; Hospitationen und Ausbildungsunterricht an anderen Schulen, schriftliche Arbeit etc.).   

Pausenaufsichten: Bei der Einschränkung, in einem der “Ausbildung nicht abträglichen Maße”, ist die besondere terminliche Flexibilität zu berücksichtigen, die den LiVD an der Ausbildungsschule eingeräumt werden sollte (kollegiale Kontakte u. Absprachen, Nachbesprechungen etc.). Viele Schule verzichten (auch) daher umsichtig darauf, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei Pausenaufsichten einzusetzen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Stundendeputat von 6 Stunden eigenverantwortlichem Unterricht (bzw. insgesamt 10 Stunden Ausbildungsunterricht): LiVD sollten -wenn sie zu Pausenaufsichten herangezogen werden- hinsichtlich des Umfangs keinesfalls wie vollbeschäftigte Lehrkräfte behandelt werden (eher wie unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte).

Klassen- / Studienfahrten: Bei der Begleitung von Fahrten können LiVD erfreulicherweise wichtige Erfahrungen sammeln, sie sind dadurch aber in besonderem Maße terminlich gebunden. LiVD müssen seminarintern die Begleitung von Klassenfahrten o.ä. bei der Seminarleitung beantragen, diese wird in der Regel auch genehmigt. Auf dem entsprechenden Formblatt ist aus pragmatischen Gründen vorher die Zustimmung des Schulleiters / der Schulleiterin (bzw. Vertretung) erforderlich. Reisekosten können nur aus dem Etat der Schule erstattet werden. 

 

 

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