Deprecated: Die Funktion WP_Dependencies->add_data() wurde mit einem Argument aufgerufen, das seit Version 6.9.0 veraltet ist! Conditional Comments für den Internet Explorer werden von allen unterstützten Browsern ignoriert. in /var/www/html/wp-includes/functions.php on line 6131

Elternvertretungen

Schulelternrat der Grundschule Grasleben

                         (Stand 19.09.2024)

  1. Vorsitzende: Frau Meine
  2. Vorsitzende: Frau Niebuhr

Mitglieder im Schulvorstand

Frau Meine

Frau Rubow

Frau S. Nimz

Frau A. Nimz

Mitglieder in der Gesamtkonferenz

Frau Meine

Frau Rubow

Frau S. Nimz

Frau A. Nimz

Delegierte für den Kreiselternrat

Herr Nimz

Frau Grunert

Mitglied des Schulausschusses der Samtgemeinde Grasleben

Herr Bertram

Klassenelternvertreter

[table id=2 /]

Fachkonferenzen

[table id=3 /]

Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit in Klassenelternschaften, dem Schulelternrat, im Schulvorstand sowie in Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schul­vorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.

Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde