Schulelternrat der Grundschule Grasleben
(Stand 11.10.2022)
- Vorsitzende: Claudia Jacobs
- Vorsitzende: Anja Bachmann
Mitglieder im Schulvorstand
Claudia Jacobs
Anja Bachmann
Vicky van Riesen
Saskia Nimz
Mitglieder in der Gesamtkonferenz
Claudia Jacobs
Anja Bachmann
Vicky van Riesen
Saskia Nimz
Delegierte für den Kreiselternrat
Peter Nimz
Claudia Jacobs
Mitglied des Schulausschusses der Samtgemeinde Grasleben
Claudia Jacobs
Klassenelternvertreter
Elternvertreter im Schuljahr 2023/2024
Klasse | 1. Vorsitzende(r) | 2. Vorsitzende(r) |
---|---|---|
1a | Frau Grietsch | Frau Meine |
1b | Frau Weißling | Frau Legin |
2a | Frau Noerthen | Frau Koch |
2b | Frau Haller | Frau Niebuhr |
3a | Herr Nimz | Frau S. Nimz |
3b | Frau Bachmann | Frau van Riesen |
4a | Frau Liebs | Frau Grietsch |
4b | Frau Jacobs | Frau Ostendorp-Pardall |
Fachkonferenzen
Fachkonferenzen
Fach | Vertreter |
---|---|
Deutsch | Herr Nimz |
Mathematik | Frau Noerthen |
Sachunterricht | Frau Liebs |
Englisch | Frau Jacobs |
Musik | Frau Liebs |
Religion | Herr Nimz |
Sport | Frau Bachmann |
Kunst/ Textil/ Werken | Frau van Riesen |
Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde