Schulelternrat der Grundschule Grasleben
(Stand 19.09.2024)
- Vorsitzende: Frau Meine
- Vorsitzende: Frau Niebuhr
Mitglieder im Schulvorstand
Frau Meine
Frau Rubow
Frau S. Nimz
Frau A. Nimz
Mitglieder in der Gesamtkonferenz
Frau Meine
Frau Rubow
Frau S. Nimz
Frau A. Nimz
Delegierte für den Kreiselternrat
Herr Nimz
Frau Grunert
Mitglied des Schulausschusses der Samtgemeinde Grasleben
Herr Bertram
Klassenelternvertreter
Elternvertreter im Schuljahr 2024/2025
Klasse | 1. Vorsitzende(r) | 2. Vorsitzende(r) |
---|---|---|
1a | Frau Grunert | Herr Bertram |
1b | Frau A. Nimz | Frau Rubow |
2a | Frau Grietsch | Frau Meine |
2b | Frau Weißling | Frau Legin |
3a | Frau Linde | Frau Thieme-Hohe |
3b | Frau Haller | Frau Niebuhr |
4a | Herr Nimz | Frau S. Nimz |
4b | Frau Bachmann | Frau van Riesen |
Fachkonferenzen
Fachkonferenzen
Fach | Vertreter |
---|---|
Deutsch | Frau Nimz |
Mathematik | Frau Thieme-Hohe |
Sachunterricht | Frau van Riesen |
Englisch | Frau Linde |
Musik | Frau Bachmann |
Religion | Frau Grietsch |
Sport | Frau Thieme-Hohe |
Kunst/ Textil/ Werken | Frau Legin |
Mitwirkung der Elternvertretungen in der Schule
Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.
Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).
Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungsberechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.
Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.
Quelle: Niedersächsische Landesschulbehörde