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SEK I: Entschuldigungsregelungen für Schülerinnen und Schüler
Jahrgang 5-10
Bei Krankheit:
Krankmeldung über Erziehungsberechtigte an das Sekretariat morgens bis 8 Uhr
- telefonisch 05153 8076 0 oder
- per Mail: Krankmeldung@kgs-salzhemmendorf.eu oder
- per Untis-App à „Abwesenheiten“ (NICHT per Untis Mittteilung)
Ab dem 3. Fehltag muss eine schriftliche Entschuldigung dem Sekretariat vorliegen (Mail/ handschriftlich/ Ärztl. Bescheinigung). Die schriftliche Entschuldigung muss spätestens am dritten Tag nach der Rückkehr in die Schule eingereicht werden.
Beispiele:
Ihr Kind ist am Montag wieder gesund in der Schule. Letzter Abgabetag der Entschuldigung: Mittwoch.
Ihr Kind ist am Freitag wieder gesund in der Schule. Letzter Abgabetag der Entschuldigung: Dienstag.
Krankheit bei Klassenarbeiten:
Erziehungsberechtigte prüfen selbstständig über Untis Mobile, ob an diesen Tagen eine Klassenarbeit geschrieben wurde.
Liegt keine Entschuldigung vor, gibt es kein Anrecht auf Nachschreiben.
Krankheit bei Sprechprüfungen und Abschlussprüfungen:
Es muss am Tag des Fehlens eine ärztliche Bescheinigung im Sekretariat eingereicht werden.
Die Schulleitung kann entscheiden, dass auch bei kürzeren Fehlzeiten eine schriftliche Entschuldigung und oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss.
Sek II: Entschuldigungsregelungen
Jahrgang 11
Bei Krankheit:
Krankmeldung an das Sekretariat morgens bis 8 Uhr
- telefonisch 05153 8076 0 oder
- per Mail: Krankmeldung@kgs-salzhemmendorf.eu oder
- per Untis-App à „Abwesenheiten“ (NICHT per Untis Mittteilung)
Ab dem 1. Fehltag muss eine schriftliche Entschuldigung dem Sekretariat vorliegen (handschriftlich/ Ärztl. Bescheinigung).
Ab dem 3. Fehltag (bei volljährigen SchülerInnen) muss eine schriftliche Entschuldigung dem Sekretariat vorliegen (Ärztl. Bescheinigung).
Krankheit bei Klausuren, Referaten. Präsentationen oder anderen terminierten Leistungsnachweisen:
Zusätzlich zur schriftlichen Entschuldigung muss die unterrichtende Lehrkraft morgens informiert werden.
Eine ärztliche Bescheinigung muss spätestens am dritten Tag nach der Rückkehr im Sekretariat eingereicht werden. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, muss die Klausur/ der Leistungsnachweis mit 00 Punkten gewertet werden.
Die schriftlichen Entschuldigungen müssen spätestens am dritten Tag nach der Rückkehr in die Schule eingereicht werden.
Die Schulleitung kann entscheiden, dass auch bei kürzeren Fehlzeiten eine schriftliche Entschuldigung und oder (auch dauerhaft) eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss.
Jahrgang 12-13
Bei Krankheit:
Krankmeldung an das Sekretariat morgens bis 8 Uhr
- telefonisch 05153 8076 0 oder
- per Mail: Krankmeldung@kgs-salzhemmendorf.eu oder
- per Untis-App à „Abwesenheiten“ (NICHT per Untis Mittteilung)
Nach Wiederkehr in die Schule werden sämtliche Fehlzeiten schriftlich innerhalb von drei Werktagen über das Versäumnisheft entschuldigt. Hierzu werden die vom Fernbleiben betroffenen Unterrichte in das Versäumnisheft eingetragen und anschließend im Sekretariat vorgelegt.
Ab dem 3. Fehltag (bei volljährigen SchülerInnen) muss eine schriftliche Entschuldigung dem Sekretariat vorliegen (Ärztl. Bescheinigung).
Krankheit bei Klausuren, Referaten. Präsentationen oder anderen terminierten Leistungsnachweisen:
Zusätzlich zur schriftlichen Entschuldigung muss die unterrichtende Lehrkraft morgens informiert werden.
Eine ärztliche Bescheinigung muss spätestens am dritten Tag nach der Rückkehr im Sekretariat eingereicht werden. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, muss die Klausur/ der Leistungsnachweis mit 00 Punkten gewertet werden.
Die schriftlichen Entschuldigungen müssen spätestens am dritten Tag nach der Rückkehr in die Schule eingereicht werden.
Die Schulleitung kann entscheiden, dass auch bei kürzeren Fehlzeiten eine schriftliche Entschuldigung und oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss.
Rechtsgrundlagen:
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 03.März 1998 (Nds. GVBI. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12.2020.
Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht hier: §§ 58 bis 59a, §§63 und §70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)