Satzung

Satzung

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Förderverein der Schule am Knieberg e.V.

Satzung vom 31. August 2017

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule am Knieberg e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Lüneburg.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) 1Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und

Schüler der Schule am Knieberg – Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung. 2Der

Verein will dazu beitragen, die Schülerinnen und Schüler in ihrer körperlichen und geistigen

Entwicklung mit Blick auf ihre gesellschaftliche Teilhabe umfassend zu fördern und anzuregen.

3Dies soll insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht werden:

1. Aufbringung von Mitteln, die vom Schulträger nicht geleistet werden können;

2. Durchführung von Freizeitmaßnahmen;

3. Förderung einer pädagogischen Freizeitgestaltung;

4. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten;

5. Unterstützung von Schülerfirmen, Schulprojekten und allgemeinen schulischen Veranstaltungen.

(2) Bei Klassenreisen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen aus Mitteln des Vereins nur dann

Zuwendungen erfolgen, wenn die oder der Erziehungsberechtigte beziehungsweise die Erziehungsberechtigten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, insbesondere Sozialleistungen,

nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen; Vorschüsse sind möglich.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) 1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch

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Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

das Vermögen des Vereins dem Landkreis Lüneburg als Schulträger zu, der es ausschließlich

und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden, wenn sie bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins

zu fördern.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) 1Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn

eines jeden Geschäftsjahres fällig.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Kündigung, Streichung

oder Ausschluss. 2Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied (§ 7). 3Er kann nur zum Schluss eines

Geschäftsjahres erfolgen und ist bis spätestens 30. September zu erklären.

(5) Der Vorstand (§ 7) kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung den Jahresbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Gesamtvorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 2In ihr hat jedes

Mitglied eine Stimme. 3Die Mitgliedersammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen

und ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden (§ 7) unter Mitteilung der Tagesordnung

mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Brief oder E-Mail einzuberufen.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. die Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,

2. die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7),

3. die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer im Gesamtvorstand (§ 8),

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4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands (§ 7) und die Entlastung

des Vorstands (§ 7),

5. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

(3) 1Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 2Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der

Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,

2. der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) 1Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 2Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

(3) 1Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. 2Er bleibt bis zur Neu- beziehungsweise

Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. 3Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder

ist möglich.

(4) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2Ihm sind alle Aufgaben

übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit des Gesamtvorstands (§ 8) fallen.

3Er ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstands (§ 8)

einzuholen.

§ 8

Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

1. dem Vorstand (§ 7),

2. bis zu sieben Beisitzern.

(2) 1Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf zwei Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist

möglich.

(3) 1Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt in Sitzungen, die vom

Vorstand (§ 7) einberufen und geleitet werden. 3Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte seiner Mitglieder und ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (§ 7) anwesend

sind. 4Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) 1Der Gesamtvorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. 2Die

Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Beschlüsse über die satzungsgemäße Verwendung der

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Mittel im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgen können. 3Ferner kann die Geschäftsordnung

dem Vorstand (§ 7) ein Budget für allgemeine Verwaltungsausgaben zuweisen.

(5) Gehört kein Mitglied des Gesamtvorstands dem Schulelternrat an, hat der Schulelternrat

das Recht, eines seiner Mitglieder mit beratender Funktion an den Sitzungen des Gesamtvorstands teilnehmen zu lassen.

(6) 1Gehört kein Mitglied des Gesamtvorstands der Schulleitung an, hat die Schulleiterin oder

der Schulleiter das Recht, mit beratender Funktion an den Sitzungen des Gesamtvorstands

teilzunehmen. 2Entsprechendes gilt für eine Vertreterin oder einen Vertreter des Kollegiums.

§ 9

Kassenprüfung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die weder

dem Gesamtvorstand (§ 8) noch einem vom Gesamtvorstand berufenen Gremium angehören

dürfen. 2Die Amtsdauer der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. 3Sie

bleiben jedoch bis zur Wahl der Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt.

(2) 1Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche

und rechnerische Richtigkeit der gesamten Kasse des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. 2Sie erstatten dem Vorstand (§ 7) und der Mitgliederversammlung

darüber einen Bericht.

§ 10

Datenschutz

(1) Ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über

persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erfasst, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf:

1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern

weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

war.

(3) 1Den Organen des Vereins oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene

Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 2Diese

Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein

hinaus.

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§ 11

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Lüneburg in

Kraft.

Lüneburg, 31. August 2017