Gremien
Die Konferenzen, der Schulvorstand und die Schulleitung wirken bei der Erledigung der Aufgaben in der Schule gleichberechtigt nebeneinander. Die Zuständigkeiten sind durch das Niedersächsische Schulgesetz geregelt.
Konferenzen
Jede Schule hat eine Gesamtkonferenz und mehrere Teilkonferenzen, zu denen insbesondere Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen zählen. Die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz sowie der Teilkonferenzen ist in § 36 NSchG geregelt.
Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über das Schulprogramm und die Schulordnung sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Fachkonferenz
Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.
Klassenkonferenz
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG) einzurichten. Diese entscheidet über die Angelegenheiten die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler betreffen, z. B. Koordinierung der Hausaufgaben, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse. Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 5 NSchG), soweit sich nicht die Gesamtkonferenz eine Entscheidung vorbehalten hat.
Schulvorstand
4 Elternvertreter, sowie 4 Lehrkräfte sind im Schulvorstand vertreten.
Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt. Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG .
Die wichtigsten Antworten und Fragen zum Schulvorstand sind auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter www.mk.niedersachsen.de zu finden.
Schulleitung
Der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (§ 43 Abs. 1 NSchG). Er entscheidet nach § 43 Abs. 3 NSchG in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand oder eine Bildungsgangs- oder Fachgruppe zuständig ist.
Der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; dabei hat er u. a. die Schule nach außen zu vertreten sowie den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen.
Für nähere Informationen zur Zusammensetzung der Gremien schreiben Sie bitte eine Mail an info@st-ursula-schule.lueneburg.de.
(Quelle: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/schulverfassung/schulverfassung)