Seit dem Schuljahr 2012/13 gilt in Niedersachsen das „Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule“ vom 23.03.2012.
Der alte Begriff Integration wird abgelöst durch die Inklusion. Inklusion bedeutet, dass sich die Schulen an die Bedürfnisse der Kinder, auch der Kinder mit Behinderung, anpassen müssen – nicht umgekehrt.
Gleichzeitig wird im Gesetz ein Elternwahlrecht eingeräumt, das es den Eltern ermöglicht, ihr Kind an der Schule ihrer Wahl anzumelden.
Das Verfahren zur Feststellung eines Unterstützungsbedarfs sowie die Auswahl einer Schule sieht für ein Kind mit einer körperlichen “Behinderung” (sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt körperlich und motorische Entwicklung) folgendermaßen aus:
– Vor der Einschulung oder während des Schulbesuchs wird ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet:
- Erstellung eines Fördergutachtens und Beratung der Eltern
- Empfehlung der Förderkommission (beteiligt sind Eltern, Schulleiter/in, Lehrkraft der Grund- und der Förderschule, evtl. weitere Personen)
– Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) legt gegebenenfalls einen Unterstützungsbedarf fest
Die Eltern wählen eine Schule für ihr Kind aus, dabei haben sie zwei Möglichkeiten (nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Entscheidung durch das RLSB überprüft werden):
1 . Beschulung an der Regelschule (Grundschule vor Ort oder weiterführende Schule der eigenen Wahl)
2. Beschulung an der Förderschule