Ein Anspruch auf die Notbetreuung besteht, wenn ein Elternteil in sogenannten “kritischen Infrastrukturen” tätig ist. Dazu zählen:
– Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich
– Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
– Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
– Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug und Maßregelvollzug
– Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -handel)