Notbetreuung in den Osterferien – Konkretisierung des Personenkreises

Ein Anspruch auf die Notbetreuung besteht, wenn ein Elternteil in sogenannten “kritischen Infrastrukturen” tätig ist. Dazu zählen:


– Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich

– Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

– Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr

– Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug und Maßregelvollzug

– Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -handel)


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